Auch wechselseitige Anträge der beteiligten Ehegatten wirken sich nicht auf den Wert aus, selbst dann nicht, wenn die wechselseitigen Anträge verschiedene Kinder betreffen. Es bleibt auch hier grundsätzlich beim einfachen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).
Verfahrenswert bei gegenläufigen Anträgen zum Umgangsrecht verschiedener Kinder
Auch bei gegenläufigen Kindschaftssachen (hier: Umgang mit jeweils beim anderen Elternteil lebenden Kindern) handelt es sich nur um einen Verfahrensgegenstand i.S.v. § 45 Abs. 2 FamGKG.
OLG Koblenz, Beschl. v. 12.8.2016 – 11 WF 778/16, AGS 2017, 130 = FamRZ 2017, 55
Wechselseitige Anträge in Verfahren nach § 1666 BGB führen regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.
OLG Schleswig, Beschl. v. 31.5.2013 – 15 WF 147/13, SchlHA 2013, 489 = FamRZ 2014, 237
Eine Wertaddition bei gegenläufigen Anträgen, Anregungen und sonst geäußerten Begehren gem. § 39 FamGKG innerhalb des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG kommt nicht in Betracht.
OLG Bamberg, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 WF 3/17
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