Nach § 45 Abs. 3 FamGKG kann bei Unbilligkeit der Regelwert herauf- oder herabgesetzt werden. Die Rspr. ist hier allerdings zurückhaltend.

 
Hinweis

Die Bandbreite des Üblichen, die in einer Umgangssache mit dem Festwert von 3.000,00 EUR bedacht wird, ist weit, weil sonst der Zweck des Festwerts nicht erreicht werden könnte. Er dient der Verfahrensvereinfachung, indem die Wertfestsetzung in der Vielzahl der Fälle nicht begründet werden muss und Auseinandersetzungen um den Wert nicht geführt zu werden brauchen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.6.2016 – 13 WF 126/16, AGS 2016, 526 = NZFam 2016, 1109 = FamRZ 2017, 56

 
Hinweis

Zum 31.8.2009 ist eine Rechtsänderung dahin erfolgt, dass an die Stelle des bisherigen Regelwertes ein (relativer) Festwert getreten ist (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Eine Abweichung vom Wert von 3.000,00 EUR kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich der zu entscheidende Fall von der durchschnittlichen Konstellation wesentlich unterscheidet. Eine Herabsetzung des (relativen) Festwerts wird angesichts der ohnehin geringen Höhe gerade im Hinblick auf den mit derartigen Verfahren für alle Beteiligten, insbesondere Rechtsanwälte und Gerichte, verbundenen Aufwand nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen werden können.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2014 – 10 WF 55/14, JurBüro 2015, 251 = FamRZ 2015, 1750 = FuR 2016, 58

Sachverständigengutachten können Kriterium sein

Sachverständigengutachten können ein Kriterium für die Anhebung des Regelwertes sein. Alleine die Einholung eines Sachverständigengutachtens reicht hierzu allerdings nicht aus.

 
Hinweis

1. In Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, ist die Anhebung des Verfahrenswertes nach § 45 Abs. 3 FamGKG regelmäßig angezeigt, wenn zusätzlich zur Einho lung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens – unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung – mehrere Termine zur Erörterung und Anhörung der Beteiligten durchgeführt werden.

2. Wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und wurden zwei Erörterungstermine durchgeführt, ist eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 5.000,00 EUR angemessen. Das gilt zumindest dann, wenn die gegen den Antragsteller erhobenen und im Verfahren zu klärenden Vorwürfe besonders schwer wiegen (hier: Befürchtung des sexuellen Missbrauchs des Kindes) und einer der beiden Erörterungstermine ungewöhnlich lange (hier: über drei Stunden) gedauert hat.

OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2011 – 10 WF 338/11, FamRZ 2012, 1747

 
Hinweis

Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Sorgerechtsverfahren und die Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht die Anhebung des in § 45 Abs. 1 FamGKG bestimmten Regelwerts von 3.000,00 EUR.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.2012 – II-2 WF 64/12, FamRZ 2012, 1971 = RVGreport 2012, 313

 
Hinweis

Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Umgangssache und die hiermit regelmäßig verbundenen mehrfachen Anhörungstermine reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG) im Regelfall noch nicht aus.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.7.2016 – 9 WF 177/16, FamRZ 2017, 55 = FuR 2017, 34

 
Hinweis

1. In Abweichung vom Regelverfahrenswert in einer Kindschaftssache kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert insbesondere dann festgesetzt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist, so dass es hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht, oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet.

2. Keine Abweichung vom Regelverfahrenswert rechtfertigen dabei allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung von zwei Anhörungsterminen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.1.2015 – 7 WF 57/15, FamRZ 2015, 1751 = NZFam 2015, 1075 = FuR 2015, 739

 
Hinweis

Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2014 – II-8 WF 105/14, AGS 2015, 38 = MDR 2015, 38 = FuR 2015, 175 = FF 2015, 130 = FamRZ 2015, 953

Teilbereiche sollen Ermäßigung rechtfertigen

Demgegenüber soll eine Herabsetzung in Betracht kommen, wenn nur Teilbereiche der elterlichen Sorge betroffen sind.

 
Hinweis

Der Verfahrenswert kann gem. § 45 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen sein, wenn lediglich ein begrenzter Teilberei...

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