(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
a) Überblick
Vorgesehen sind Regelwerte mit Anpassungsmöglichkeit
Die Vorschrift regelt die Verfahrenswerte in Verfahren über den Versorgungsausgleich. Das Gesetz differenziert in § 50 Abs. 1 FamGKG zwischen dem Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19 VersAusglG) und den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20–26 VersAusglG).
Zu den Verfahren auf "Wertausgleich bei der Scheidung" gehören auch Verfahren nach § 17 Abs. 3 EGBGB.
Verfahren nach § 17 Abs. 3 EGBGB
Auch isolierte Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB, die erst nach der Scheidung einen Wertausgleich herbeiführen, sind Verfahren auf Wertausgleich "bei" der Scheidung i.S.v. § 50 FamGKG.
OLG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2017 – 11 UF 635/16, NZFam 2017, 318
Auskunftsansprüche werden in beiden Fällen mit einem gesonderten Regelwert bewertet (§ 50 Abs. 2 FamGKG).
Auch hier ist für alle Werte eine Anpassung vorgesehen, wenn die Regelbewertung zu unbilligen Ergebnissen führt (§ 50 Abs. 3 FamGKG).
b) Ausgleichsansprüche anlässlich der Scheidung
aa) Überblick
10 % des dreifachen Nettoeinkommens
Für Verfahren über den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung, also insbesondere für den Versorgungsausgleich im Verbundverfahren, sind je Anrecht, das Gegenstand des Verfahrens ist, 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Abzustellen ist auf das Einkommen beider Ehegatten und zwar zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (§ 34 FamGKG). Dabei ist jedes gesetzliche und jedes sonstige Anrecht gesondert zu bewerten.
Beispiel
Beide Eheleute haben jeweils eine gesetzliche Anwartschaft; der Ehemann darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung.
Verfahrensgegenstand sind drei Anrechte, so dass für jedes Anrecht 10 % des dreifachen "reinen" Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen ist, also 30 % des dreifachen Nettoeinkommens.
Je nach Anzahl der Anrechte kann der Versorgungsausgleich auch 100 % des dreifachen Nettoeinkommens übersteigen.
bb) Ost- und Westanwartschaften
Ost- und Westanwartschaften sind gesondert zu bewerten
Sind bei demselben Rententräger sowohl Ost- als auch West-Anrechte auszugleichen, so sind diese gesondert zu bewerten. Die anfangs vertretene Gegenauffassung ist zwischenzeitlich überholt.
Bewertung von Ost- und Westanrechten
Die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind separate Anrechte, die im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berücksichtigen sind.
OLG Dresden, Beschl. v. 3.4.2014 – 19 WF 236/14, AGS 2014, 480 = NZFam 2014, 617 = NZS 2014, 591 = FamRZ 2014, 1808
Bewertung von Ost- und Westanrechten
Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG gesondert zu bewerten.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2016 – 10 WF 71/15, AGS 2016, 337 = MDR 2016, 529 = FamRZ 2016, 1298 = FF 2016, 326 = NJW 2016, 2894 = FuR 2016, 482 = NJ 2016, 344 = FamRB 2016, 429
cc) Kein Abzug von Kinderfreibeträgen
Kein Abzug von Kinderfreibeträgen
Während im Rahmen der Ehesache die Auffassung vertreten wird, vom Einkommen seien Kinderfreibeträge in Abzug zu bringen, ist dies beim Versorgungsausgleich nicht möglich.
Kein Abzug von Kinderfreibeträgen
Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.3.2012 – 7 WF 290/10, AGS 2012, 246 = MDR 2012, 588 = JurBüro 2012, 362 = FamRZ 2012, 1750 = NJW-Spezial 2012, 315 = FF 2012, 263 = FuR 2012, 497
dd) Unterbliebener Versorgungsausgleich
Unterbleibt der Versorgungsausgleich, ist die Bewertung zum Teil umstritten.
aaa) Ausgleichsfähige Anrechte
(1) Grundsatz
Bewertung auch bei unterbliebenem Ausgleich
Ausgleichsfähige Anrechte sind auch dann zu bewerten, wenn der Versorgungsausgleich unterbleibt.
(2) Kein Ausgleich wegen kurzer Ehezeit
Das gilt dann, wenn der Ausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG wegen kurzer Ehezeit unterbleibt.
Kein Ausgleich wegen kurzer Ehezeit
Für ein Versorgungsausgleichsverfahren ist nach § 50 FamGKG auch dann ein Gegenstandswert festzusetzen, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.6.2010 – II-7 WF 10/10, AGS 2010, 398 = FuR 2010, 525 = FamRZ 2010, 2102 = JurBüro 2011, 259 = RVGreport 2010, 397 = ZFE 2010, 428
Kein Ausgleich wegen kurzer Ehezeit
In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist ein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG auch dann festzusetze...