Die 2,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1110 FamGKG-KostVerz. kann sich im Scheidungsverbundverfahren auf eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1111 FamGKG-KostVerz. FamGKG ermäßigen. Voraussetzung ist die Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache/Scheidungssache oder einer Folgesache. Ausreichend für eine – auf den Teilwert begrenzte – Gebührenermäßigung ist die Beendigung der Ehesache oder einer oder mehrerer Folgesachen. Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr ist nur insoweit zu ermäßigen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1111 FamGKG-KostVerz.).

Gebührenermäßigung bei Rechtsmittelverzicht

Nach § 38 Abs. 4 Nr. 3 FamFG bedarf der im Verbundverfahren ergehende Scheidungsbeschluss (vgl. § 142 Abs. 1 FamFG) keiner Begründung, soweit der Beschluss allen Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Wie derzeit bei § 313a Abs. 2, 4 Nr. 1 ZPO kann die Begründung nur hinsichtlich der die Scheidung aussprechenden Entscheidung unterbleiben. Nach Nr. 1111 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. tritt die Gebührenermäßigung aber nicht ein, wenn die Endentscheidung in der Scheidungssache gem. § 38 Abs. 4 Nr. 3 FamFG keine Begründung enthält. Damit hat der Gesetzgeber den derzeit bestehenden Streit über die Gebührenermäßigung im Falle des Rechtsmittelverzichts in der Scheidungssache i.S.d. derzeit h.M. entschieden (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2008, 263; KG FamRZ 2007, 300; OLG Zweibrücken NJW 2006, 2564; OLGR Schleswig 2007, 159; OLG Stuttgart JurBüro 2006, 323; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1560; Meyer, GKG, 10. Aufl., FamGKG-KostVerz. 1311 Rn 93; a.A. OLG Köln AGS 2007, 529; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 634; ausf. N. Schneider, FamRZ 2008, 953; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG und JVEG, FamGKG-KostVerz. 1311 Rn 1; Keske, in: Handbuch des Fachanwalts/Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kap., Rn 168).

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