Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Reduzierung der Gebühren bei fehlenden Gründen

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Urteil nach einer entsprechenden Erklärung der Parteien keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe zur Scheidung, aber zum Versorgungsausgleich eine Darstellung der Berechnung und Erläuterungen, so reduzieren sich die Gerichtsgebühren nicht hinsichtlich der Scheidungssache.

 

Normenkette

GKG-KV Nr. 1311

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverbundverfahren anhängig. Neben der Hauptsache wurde lediglich noch die Folgesache Versorgungsausgleich geführt. Mit Verbundurteil vom 20.7.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Im Termin vom 20.7.2006 haben die Parteien wirksam auf sämtliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Im Endurteil unterblieb daher eine derartige Darstellung zum Scheidungsausspruch. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs samt Erläuterungen hierzu wurde im Urteil dargestellt.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine 2,0-Verfahrensgebühr gemäß GKG-KV Nr. 1310 erhoben wurde Nach Ansicht des Antragstellers hätte hinsichtlich der Scheidungssache gemäß GKG-KV Nr. 1311 Nr. 2 lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr erhoben werden dürfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt der herrschenden Meinung (OLG Köln, AGS 2008, 140; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2005 - II-10 WF 31/05; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 719; OLG Zweibrücken NJW 2006, 2564; KG FamRZ 2007, 300 = NJW 2007, 90; OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2007, 159; OLG Bamberg, Beschl. v. 1.9.2006 - 2 WF 91/06; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1560 = NJW-RR 2006. 1231: OLG Nürnberg FamRZ 2006. 634; Keske, in: FA FamR, 6. Aufl.. 17. Kapitel, Rz. 168), wonach gemäß GKG-KV Nr. 1311 Nr. 2 i.V.m. Ausn. Abs. 1 eine Gebührenermäßigung hinsichtlich Folgesachen, nicht aber für die Scheidungssache eingreift, wenn hinsichtlich einer Folgesache das Urteil begründet wird. Das ergibt sich zunächst einmal aus dem eindeutigen Wortlaut von GKG-KV Nr. 1311 Anm. Abs. 1, wonach die Ermäßigung sich nur auf die Folgesachen bezieht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Redaktionsversehen gegeben ist. liegen nicht vor. Dass es aus der Sicht des Gesetzgebers Gründe dafür geben kann, die Scheidungssache und die Folgesache in dieser Beziehung unterschiedlich zu behandeln, zeigt der Umstand, dass zwischenzeitlich im Regierungsentwurf für das FGG-Reformgesetz ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Ermäßigung bei der hier zur Debatte stehenden Konstellation nicht die Scheidungssache betrifft (BR-Drucks. 309/07. S. 223, 701). Dabei ist es unerheblich, ob die hierzu vorgetragenen Gründe überzeugend sind (was Keske, 17. Kapitel Rz. 168, verneint). Entscheidend ist nur, dass aus der Sicht des Gesetzgebers eine differenzierte Behandlung gerechtfertigt erscheint. Dann besteht aber auch kein Grund zwingend anzunehmen, dass der Gesetzgeber zum derzeit geltenden Gesetz die Formulierung, die der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierung entspricht, aus einem Versehen heraus gewählt hat. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er schon bei der Schaffung des derzeit geltenden Rechts den in der Begründung zum Regierungsentwurf enthaltenen Grund für eine Ausnahme für das Scheidungsverfahren gesehen hat, jedenfalls keine Gleichbehandlung hinsichtlich Scheidungs- und Folgesachen für angebracht gehalten hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2243708

FamRZ 2009, 1774

AGS 2009, 598

OLGR-Süd 2009, 916

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