Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Teilermäßigung der Gerichtsgebühren bei Verbundurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe betreffend des Scheidungsausspruchs
Leitsatz (amtlich)
Enthält ein als Folgesache allein den Versorgungsausgleich durchführendes Verbundurteil hinsichtlich des Scheidungsausspruches gem. § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, kommt eine - auf den Teilstreitwert der Scheidung begrenzte - Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG nicht in Betracht.
Normenkette
KV-KG Nr. 1311
Verfahrensgang
AG Bad Schwartau (Beschluss vom 13.11.2006; Aktenzeichen 5 F 109/06) |
AG Bad Schwartau (Beschluss vom 03.11.2006; Aktenzeichen 5 F 109/06) |
Tenor
Die Beschwerden der Parteien gegen die Beschlüsse des AG - FamG - Bad Schwartau vom 3. und 13.11.2006 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das AG hat im Termin am 25.7.2006 ein Scheidungsverbundurteil verkündet, nach dem die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden ist; die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden. Die Parteien haben unmittelbar nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629c ZPO sowie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, soweit die Ehescheidung betroffen ist, verzichtet.
Das AG hat den Streitwert für die Scheidung auf 15.000 EUR, für den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR festgesetzt. Es hat die Gerichtskosten berechnet, indem es die zweifache Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 17.000 EUR i.H.v. 530 EUR errechnet und beiden Parteien hälftig, also i.H.v. 265 EUR in Rechnung gestellt hat.
Durch die Beschlüsse vom 3.11.2006 und 13.11.2006 hat das AG den Erinnerungen der Parteien, mit der diese eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG auf 0,5 Gebühr für die Scheidung angestrebt haben, nicht abgeholfen. Es hat u.a. ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut von Nr. 1311 KV GKG eine Gebührenermäßigung nur in Betracht komme, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache durch ein Urteil i.S.d. § 313a Abs. 2 BGB beendet worden sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch Gründe für die Folgesache des Versorgungsausgleichs erforderlich, da die Versorgungsträger insoweit Rechtsmittel einlegen könnten. Die Scheidung selbst sei aber keine Folgesache, sondern die notwendige Hauptsache, bei deren Anhängigkeit Folgesachen erst bei Gericht eingereicht werden könnten. Auf Grund des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung sei auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Gebührenerhöhung (gemeint offenbar Gebührenermäßigung) abgesehen habe für die Fälle, in denen nur die Hauptsache die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO erfülle, nicht aber die anhängigen Folgesachen.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden der Parteien. Der Antragsgegner macht geltend, der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 KV GKG sei über den Wortlaut hinaus auszulegen und anzuwenden auf die Fälle, in denen die Parteien einen Verzicht auf Rechtsmittel und Absetzung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erklärten. Hierfür spreche eine historische Auslegung des Ermäßigungstatbestandes, da das Gerichtskostengesetz in seiner alten Fassung auch eine Gebührenermäßigung vorgesehen habe, wenn die Parteien vom Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Gebrauch gemacht hätten. Auch systematisch habe die Regelung des Ermäßigungstatbestandes Nr. 1311 KV GKG nur dann einen Sinn, wenn die Gebührenermäßigung eintrete bei einem Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Anderenfalls könne der Ermäßigungstatbestand im Scheidungsverfahren nicht angewandt werden, wenn im Zwangsverbund über den Versorgungsausgleich zu entscheiden sei. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung für Scheidungsverfahren habe treffen wollen, in denen nicht über den Versorgungsausgleich entschieden werde. § 313a Abs. 2 ZPO habe nur dann eine prozessökonomische Bedeutung, wenn die Parteien vom Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Absetzung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe einen Vorteil hätten. Deshalb sei Nr. 1310 KV GKG dahin teleologisch auszulegen, dass die Ermäßigung bei einem Rechtsmittelverzicht der Parteien und einem Verzicht auf Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eintrete.
Die Beschwerden der Parteien sind zulässig, obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht ist, da das AG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in de Beschlüssen gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen hat.
Die Beschwerden der Parteien sind jedoch nicht begründet.
Nach Nr. 1311 Nr. 2 KV GKG ist eine Ermäßigung auf 0,5 Verfahrensgebühr möglich, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache u.a. durch ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet wir...