Leitsatz
Im Scheidungstermin verzichteten die Parteien nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629c ZPO sowie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zur Ehescheidung. Im Übrigen wurde nur der Versorgungsausgleich geregelt.
Das FamG hat den Streitwert für die Ehescheidung auf 15.000,00 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Die Gerichtskosten wurden in der Weise berechnet, dass die zweifache Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 17.000,00 EUR errechnet und beiden Parteien jeweils hälftig in Rechnung gestellt wurde.
Den Erinnerungen der Parteien, mit der diese eine Ermäßigung der Gerichtskosten für die Scheidung anstrebten, hat das FamG nicht abgeholfen.
Gegen diese Entscheidung richteten sich die Beschwerden der Parteien, die das OLG für zulässig, jedoch für nicht begründet hielt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach Nr. 1311 Nr. 2 KV GKG eine Ermäßigung auf 0,5 Verfahrensgebühr möglich sei, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache unter anderem durch ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte, beendet werde.
Das OLG Zweibrücken habe in seinem Beschluss vom 17.10.2005 (OLG Zweibrücken v. 17.10.2005 - 6 WF 178/05, zitiert nach Juris) zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des Ermäßigungstatbestandes entweder eine Gesamterledigung oder die Beendigung einer Folgesache voraussetze. Eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes auch für den Fall, dass zwar hinsichtlich des Scheidungsausspruchs auf eine Begründung verzichtet werde, die Entscheidung in einer Folgesache allerdings zu begründen sei, scheide demnach aus (so auch KG, Beschl. v. 1.8.2006, 19 WF 63/06, zitiert nach Juris).
Wie das KG in seinem Beschluss ausführe, bestehe nach den Gesetzesmaterialien kein Raum für die Annahme, bei der Regelung zum Ermäßigungstatbestand der Nr. 1311 Nr. KV GKG handele es sich in Bezug auf Scheidungsurteile mit gleichzeitig von Amtswegen zu begründender Entscheidung zu einer Folgesache um ein bloßes Redaktionsversehen.
Wenn nach Nr. 1517 a.F. KV GKG in gleich gelagerten Fällen nur 0,5 Urteilsgebühr neben 1,0 Verfahrensgebühr erhoben worden sei, könne dies auf das neue Recht nicht übertragen werden. Die Verfahren in Ehesachen seien bereits dadurch gebührenrechtlich privilegiert, dass der Gebührensatz ggü. den sonstigen bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten auf 2,0 Verfahrensgebühr ermäßigt sei.
Danach könne die Verfahrensgebühr für die Scheidung nach Nr. 1311 KV GKG nicht herabgesetzt werden.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.12.2006, 15 WF 355/06