Rechtsprechung uneinheitlich
Das VG bezieht sich dabei auf die Rspr. des BGH (AGS 2007, 298 mit abl. Anm. N. Schneider = NJW 2007, 1461 mit Anm. Mayer = RVGreport 2007, 269 mit Anm. Hansens; AGS 2007, 397 mit Anm. N. Schneider = RVGreport 2007, 271 mit Anm. Hansens) und des VGH Mannheim (AGS 2007, 294 mit Anm. N. Schneider = RVGreport 2007, 186 mit Anm. Hansens = KostRsp. Vorbem. 3 Nr. 10 mit Anm. Onderka), ohne darauf einzugehen, dass diese Rspr. nicht unwidersprochen geblieben ist. Die Rspr. des BGH ist selbst nicht einheitlich. So hat der 12. Senat (AGS 2008, 408 = RVGreport 2008, 348 mit Anm. Hansens; zum Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO: OLG Dresden AGS 2008, 333 mit Anm. N. Schneider gegen BGH AGS 2007, 397) entschieden, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann anfallen kann, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung.
Die abzulehnende Auffassung des VG verkennt, dass die Vorbem. 3 Abs. 3 VV gerade nicht darauf abstellt, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sein muss, sondern die in Abs. 3 genannten Tatbestände gleichberechtigt nebeneinander stellt. Zur „Besprechungsgebühr“ führt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971 S. 148) ausdrücklich aus, „dass die Terminsgebühr auch dann anfallen soll, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klagauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt“. Bedarf es aufgrund der Besprechung keiner gerichtlichen Entscheidung mehr, soll der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr erhalten. Das Tatbestandsmerkmal der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV regelt einen anderen Sachverhalt: Der Rechtsanwalt erhält auch dann eine Terminsgebühr, wenn das Gericht ohne die eigentlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Rechtsanwalt erhält also eine Terminsgebühr für auf die Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens gerichtet Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, unabhängig davon, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die Terminsgebühr für Besprechungen ist im eigentlichen Sinne eine „Besprechungsgebühr“, die abgesehen von ihrer Bezeichnung als Terminsgebühr in ihren einzelnen Voraussetzungen von der Wahrnehmung eines (vorgeschriebenen) Gerichtstermins abgekoppelt ist (Fölsch, MDR 2008, 1). Wie wäre es auch anders zu erklären, dass das Gesetz für das Mahnverfahren (Vorbem. 3.3.2 VV) und das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde (Nr. 3516 VV) ausdrücklich den Anfall einer Terminsgebühr regeln, obwohl in diesen Verfahren eine mündliche Verhandlung gar nicht vorgesehen ist?