Vorschuss nur in Höhe entstandener Gebühren

Auch dem beigeordneten oder bestellten Anwalt steht ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47 Abs. 1 RVG). Hinsichtlich der Gebühren ist dieses Vorschussrecht allerdings auf solche Gebühren beschränkt, die bereits entstanden sind. Die Gebührentatbestände müssen also bereits ausgelöst worden, aber noch nicht fällig geworden sein. Bei Auslagen verhält es sich dagegen anders. Hier können Vorschüsse auch auf zukünftig noch entstehende Auslagen verlangt werden.

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