Vorschüsse sind zu verrechnen
Zu beachten ist, dass in der späteren Schlussrechnung erhaltene Vorschüsse berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2 RVG). Zweckmäßig ist insoweit eine Verrechnung auf Nettobasis, damit die Umsatzsteuer nicht doppelt ausgewiesen wird.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen