Seine Vergütung kann der Anwalt erst abrechnen, wenn sie fällig geworden ist und er eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 10 RVG erstellt hat.

Anwalt ist vorleistungspflichtig

Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung wiederum ist in § 8 RVG geregelt und setzt grds. die Erledigung oder Beendigung der Angelegenheit voraus (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Mit anderen Worten: Der Anwalt muss erst einmal seine Tätigkeit erbracht haben, bevor er abrechnen kann. Er ist also in vollem Umfang vorleistungspflichtig. Nur in gerichtlichen Verfahren kann es zu Teilfälligkeiten kommen (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG), sodass der Anwalt hier auch bereits Teilabrechnungen vornehmen kann, bevor die Angelegenheit erledigt oder beendet ist.

Recht auf Vorschuss gilt für alle Anwälte

Als Ausgleich dafür, dass der Anwalt seine Vergütung grds. erst nach Beendigung bzw. Erledigung der Angelegenheit erhält, sieht das Gesetz vor, dass der Anwalt einen Vorschuss verlangen kann. Das Recht auf Vorschuss ist dabei sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtanwalt vorgesehen. Auch ein Rechtsschutzversicherer muss Vorschüsse zahlen.

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