Anfordern der vollstreckbaren Ausfertigung ist Vorbereitungstätigkeit

War der Anwalt nicht an der Errichtung des Vertrages beteiligt, so ist für ihn auch keine Geschäftsgebühr entstanden. Das Anfordern der vollstreckbaren Ausfertigung zählt in diesem Fall nicht mehr zur Geschäftstätigkeit, sondern ist für den nicht vorbefassten Anwalt bereits Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Insoweit gilt wiederum § 18 Nr. 1 RVG. Der Umfang der Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung erfasst vorbereitende Maßnahmen bis zum Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme. Der Anwalt verdient also hierdurch bereits die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

Keine weitere Vergütung für Androhung

Für die Zahlungsaufforderung erhält der Anwalt keine weiteren Gebühren. Insoweit gilt § 18 Nr. 1 RVG. Auch dies zählt mit zur Vollstreckungsangelegenheit als Vorbereitungstätigkeit.

Keine weitere Vergütung für Vollstreckung

Soweit es dann später noch zur Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme gekommen ist, gilt wiederum § 18 Nr. 1 RVG. Auch dies gehört noch mit zur Vollstreckungsangelegenheit. Vollstreckungsandrohung und Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahme sind dieselbe Angelegenheit (s.o.).

Der Anwalt erhält im Fall b) also insgesamt nur:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   348,90 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 368,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   70,09 EUR
Gesamt 438,99 EUR

AGKompakt 1/2020, S. 8 - 9

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?