Nach Nrn. 1000/1002 VV erhält der Anwalt für die Mitwirkung an einer Einigung/Erledigung eine Gebühr mit dem Gebührensatz 1,5. Diese Gebühr reduziert sich bei gerichtlicher Anhängigkeit des Gegenstands auf 1,0 (Nr. 1003 VV). Ist der Gegenstand, über den die Einigung/Erledigung getroffen wird oder der sich erledigt, dagegen in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, erhöht sich die Gebühr wiederum auf 1,3 (Nr. 1004 VV).
Die Erledigungsgebühr richtet sich nach Nr. 1004 VV
Auch in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten ist die Erledigungsgebühr mit dem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen. Es handelt sich zwar um ein erstinstanzliches Verfahren, da aber das finanzgerichtliche Verfahren nach Vorbem. 3.2.1 Abs, 1 Nr. 1 VV einem Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt ist, fällt die 1,3-Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1004 VV an. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 213) sollte eine Gleichstellung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit dem Berufungs- oder Revisionsverfahren erfolgen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Finanzgerichtsprozess ist nicht vergleichbar mit seinen Tätigkeiten vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Sie ist vielmehr vergleichbar mit der anwaltlichen Tätigkeit vor den Berufungsgerichten. Im Unterschied zu dem Vortrag vor den erstinstanzlichen Gerichten ist der Sachverhaltsvortrag vor dem FG stets zwingend abschließend. Auch für die rechtliche Begründung gilt regelmäßig das Gleiche. Sie muss daher stets zu allen denkbaren Einzelheiten umfassend und eingehend vorgetragen werden. Die Tätigkeit vor dem FG stellt deshalb an den Rechtsanwalt besondere Anforderungen. Die ersichtlich einhellige Rspr. bejaht daher in finanzgerichtlichen Verfahren für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr die Anwendung der Nr. 1004 VV und gewährt eine 1,3-Gebühr (FG Baden-Württemberg AGS 2007, 349 m. Anm. N.Schneider = JurBüro 2007, 198; FG Rheinland-Pfalz AGS 2008, 181 = EFG 2008, 409 = StE 2008, 74 = NJW-Spezial 2008, 157 = RVGreport 2008, 154 mit Anm. Hansens; FG Köln, Beschl. v. 13.3.2008 – 10 Ko 3739/07).
Dieselbe Situation ergibt sich in erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG/VGH und dem BVerwG. Auch in diesen erstinstanzlichen Verfahren fallen die Gebühren Nrn. 1000/1002 VV mit dem Gebührensatz 1,3 entsprechend der Nr. 1004 VV an.
Die Erhöhung gilt auch in erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG/VGH/BVerwG
Die Regelung der Nr. 1004 VV muss auch hier im Zusammenhang mit den Gebührensätzen in den Berufungs- und Revisionsverfahren gesehen werden. Sowohl im Berufungsverfahren (Nr. 3200 VV) als auch im Revisionsverfahren (Nr. 3206 VV) ist der Satz der Verfahrensgebühr auf 1,6 erhöht. Mit der Erhöhung des Gebührensatzes auf 1,6 hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Verfahren und der Stellung des Gerichts deutlich gemacht. Die einzige Tatsacheninstanz bedingt auch hier für den Anwalt einen erhöhten Arbeitsaufwand und eine erhöhte Verantwortung. Die durch die Nichteinbeziehung der erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG/VGH/BVerwG in die Nr. 1004 VV bestehende Gesetzeslücke dürfte auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen. Diese Lücke ist im Wege der Analogie zu schließen.