Vertritt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
AG Traunstein, Beschl. v. 3.11.2008 – 3 UR II 444/08
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen