Vertritt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

AG Traunstein, Beschl. v. 3.11.2008 – 3 UR II 444/08

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