Keine Wertvorschrift für Gerichtsgebühren

In einem erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. Daher enthält das GKG auch keine Wertvorschrift. Für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist dagegen ein Wert erforderlich (§ 2 Abs. 1 RVG). Dieser Wert ist in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG geregelt.

Betrag des Ordnungsgeldes ist nicht maßgebend

Der Gegenstandswert richtet sich entgegen der Auffassung des LG nicht nach dem beantragten, festgesetzten oder festzusetzenden Ordnungsgeld. Maßgeblich ist vielmehr der Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden.

Umstritten ist, wie das Interesse des Gläubigers an einer Vornahme, Duldung oder Unterlassung zu bewerten ist. Zum Teil wird der Wert der Hauptsache angenommen (so OLG Köln AGS 2005, 262 = OLGR 2005, 259 = RVGreport 2005, 237); andere Gerichte nehmen einen Bruchteil zwischen einem Drittel und einem Fünftel an (OLG Karlsruhe WRP 1992, 198 = Justiz 1992, 410). Das OLG Stuttgart ist im Einzelfall sogar von einem Wert von einem Zehntel ausgegangen (WRP 1982, 432).

Das OLG Celle nimmt insoweit in std. Rspr., die es durch die vorliegende Entscheidung bestätigt, einen Wert von einem Drittel der Hauptsache an, der allerdings nach den Umständen des Einzelfalls angemessen erhöht oder herabgesetzt werden kann. Der Gegenstandswert könne nicht mit dem Erfüllungsinteresse gleichgesetzt werden, weil das Ordnungsgeld nicht eine endgültige Erfüllung bewirke sondern lediglich – ohne Erfolgsgarantie – darauf hinwirke, dass zukünftige Verstöße unterbleiben.

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