Eine Anrechnung der im Rahmen der Beratungshilfe verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens kommt in sozialgerichtlichen Angelegenheiten nicht in Betracht, da hier die vorangegangene Tätigkeit bereits durch den nach Nr. 3103 VV verringerten Rahmen der Verfahrensgebühr erfasst wird.

SG Aachen, Beschl. v. 27.2.2009 – S 9 AS 42/08

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