Mieter hat Anspruch auf Gebrauchsüberlassung
Entsteht für einen Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vermieter kann die Überlassung von einer angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn ihm die Erlaubnis nur unter diesen Umständen zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB).
Strittig ist, wie der Gegenstandswert eines solchen Anspruchs anzusetzen ist.
Bei der Bewertung ist der Gedanke des § 41 GKG zu berücksichtigen
Der Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO, wobei der Gedanke des § 41 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen ist. Die Parteien streiten letztlich über den Inhalt des Mietvertrages, nämlich darüber, ob der Mietvertrag ein Recht zur Untervermietung gibt. Von daher muss sich die Bewertung an § 41 Abs. 1 GKG anlehnen, sodass auf die streitige Zeit, höchstens auf den Jahresbetrag, abzustellen ist. Über die Ermittlung dieses Jahresbetrages besteht allerdings Streit.
Zum Teil wird vertreten, es komme auf den vom Mieter angebotenen Untermietzuschlag an, allerdings analog § 41 Abs. 1 GKG begrenzt auf den Jahresmietzins
- LG Bad Kreuznach WuM 1989, 433,
- LG Berlin WuM 1998, 690,
- OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43 = MK 2008, 84; KG GE 2006, 387 = KGR 2006, 370 = JurBüro 2006, 258 = ZMR 2006, 528 = WE 2006, 249 = RVGreport 2006, 157 = MM 2006, 147 = NZM 2006, 519 = NJW-Spezial 2006, 339.
Das LG Kiel (WuM 1995, 320) geht dagegen von der Mietzinsentlastung aus, die der Mieter durch eine Untervermietung erfährt. Auch das LG Kiel beschränkt aber den Gesamtbetrag nach § 41 Abs. 1 GKG auf den Jahreswert.
Das AG Fürth (WuM 1991, 32) wiederum nimmt die volle Jahresmiete an, wobei der Entscheidung nicht die Gestattung der Untervermietung, sondern die Aufnahme eines neuen Lebensgefährten zugrunde lag.
Das LG Hamburg (MDR 1992, 577) hält demgegenüber § 41 Abs. 1 GKG für unanwendbar und stellt auf den dreijährigen zulässigen Untermietzuschlag ab.
Entscheidend ist das Interesse des Anspruchstellers
Zutreffend muss m.E. gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf das Interesse des Anspruchstellers, also des Mieters, abgestellt werden. Der dem Vermieter zustehende Untermietzuschlag kann hierfür ein Indiz sein; zwingend ist dieser Wert jedoch nicht. Sofern der Vermieter keinen Untermietzuschlag geltend macht, wäre anderenfalls der Streitwert gleich Null zu setzen. Bei der Schätzung ist daher vielmehr zu berücksichtigen, worauf sich das Interesse des Mieters gründet, also ob er von seiner eigenen Mietzahlung wirtschaftlich ganz oder teilweise durch die Untervermietung befreit werden will oder ob er nur ein gegebenenfalls geringfügiges Interesse an der zusätzlichen Aufnahme weiterer Personen hat.