Mehrere Gebühren bei mehrmaliger Einstellung in verschiedenen Verfahrensabschnitten

Erfolgen verschiedene Einstellungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten und damit in verschiedenen Angelegenheiten, dann kann die zusätzliche Gebühr auch mehrmals entstehen, da sämtliche Gebühren des Anwalts in jeder Angelegenheit gesondert anfallen (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).

 
Praxis-Beispiel

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Es wird Anklage erhoben. Außerhalb der Hauptverhandlung erreicht der Verteidiger eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße, die auch geleistet wird, sodass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

Zunächst hat der Anwalt im vorbereitenden Verfahren die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV verdient, da die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine vorläufige Einstellung ist. Dass das Verfahren später wieder aufgenommen wurde, ist unerheblich.

Im gerichtlichen Verfahren entsteht zusätzliche Gebühr erneut

Im gerichtlichen Verfahren ist die zusätzliche Gebühr durch die Einstellung nach § 153a StPO erneut ausgelöst worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG steht jetzt dem erneuten Anfall dieser Gebühr nicht entgegen, da es sich bei vorbereitendem Verfahren und gerichtlichem Verfahren nach zutreffender Auffassung um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (AG Düsseldorf AGS 2010, 224 = NJW-Spezial 2010, 349 = VRR 2010, 279 = RVGreport 2010, 302 = StRR 2010, 359).

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   140,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 465,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,35 EUR
Gesamt   553,35 EUR

II. Verfahren vor dem Amtsgericht

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   140,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV   140,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,00 EUR
Gesamt   357,00 EUR

Auch bei Nichteröffnung des Hauptverfahrens kann eine zweite zusätzliche Gebühr entstehen

Ebenso verhält es sich, wenn nach einer Einstellung im vorbereitenden Verfahren die Sache wieder aufgenommen und angeklagt wird, das Gericht jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (noch zu § 84 Abs. 2 BRAGO: LG Offenburg Rpfleger 1999, 38).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?