Schuldner ist zur sofortigen Zahlung verpflichtet
Liegt ein vollstreckbarer fälliger Titel vor, so ist der Schuldner grundsätzlich ohne weitere Aufforderung zur Leistung verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob er verurteilt oder anderweitig durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden ist (insbesondere Kostenfestsetzungsbeschluss), ob es sich um einen Vergleich handelt oder um eine vollstreckbare notarielle Urkunde.
Ist die Forderung fällig und vollstreckbar und zahlt der Schuldner nicht, so könnte ohne weitere Ankündigung die Vollstreckung betrieben werden. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung vorher anzukündigen. Eine dem § 93 ZPO vergleichbare Regelung gibt es in der Zwangsvollstreckung nicht. Sie wäre auch überflüssig, da ein Schuldner, der eine titulierte Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt, grundsätzlich immer Anlass zur Vollstreckung gibt.
Zahlungsaufforderung zählt bereits zur Vollstreckungstätigkeit
Beauftragt der Gläubiger einen Anwalt mit der Zahlungsaufforderung, so zählt diese Tätigkeit nicht mehr zu der vorangegangenen Angelegenheit, in der der Titel erwirkt worden ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bzw. Vergleich oder Erstellung der notariellen Urkunde ist die vorangegangene Angelegenheit abgeschlossen. Die spätere Leistungsaufforderung ist vielmehr eine neue Angelegenheit, die eine gesonderte Vergütung auslöst.
Zahlungsaufforderung ist keine Geschäftstätigkeit
Häufig ist zu beobachten, dass insoweit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angesetzt wird, weil es sich ja (wieder) um eine außergerichtliche Aufforderung handele. Dies ist jedoch unzutreffend. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, unabhängig davon, ob es sich um ein Urteil, einen Beschluss, einen Vergleich oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde handelt, dann kann hinsichtlich der Durchsetzung dieser Forderung keine weitere außergerichtliche Vertretung mehr erfolgen. Vielmehr dient die Zahlungsaufforderung jetzt der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, nämlich ihrer Ankündigung. Damit gehört diese Tätigkeit aber nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zur Vollstreckungstätigkeit i.S.v. Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV und wird folglich durch die Gebühren der Nrn. 3309 ff. VV vergütet.
Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV
Der Anwalt erhält also für die Zahlungsaufforderung, die letztlich nichts anderes ist als eine Vollstreckungsandrohung, eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.