Gegenstandswert bemisst sich nach § 25 RVG

Der Gegenstandswert dieser Tätigkeit bemisst sich nicht mehr nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens, sondern richtet sich nach § 25 RVG. Das bedeutet, dass Zinsen und Kosten, die bislang angefallen sind, den Gegenstandswert erhöhen. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 GKG, 37 Abs. 1 FamGKG, § 18 Abs. 2 S. 1 KostO gelten hier nicht. Vielmehr sind die Zinsen bis zum Tage der Vollstreckungsankündigung beim Gegenstandswert mit zu berücksichtigen.

Soweit der Schuldner bereits Teilleistungen erbracht hat und nur wegen einer Restforderung vollstreckt werden soll, ist nur der Wert dieser Restforderung zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen maßgebend.

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