Einführung
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, muss der Gläubiger häufig den Schuldner nochmals zur Zahlung auffordern. Dabei wird oftmals verkannt, dass für diese Zahlungsaufforderung gesonderte Gebühren anfallen und diese auch erstattungsfähig sind.
I. Vergütung für Vollstreckungsandrohung
Schuldner ist zur sofortigen Zahlung verpflichtet
Liegt ein vollstreckbarer fälliger Titel vor, so ist der Schuldner grundsätzlich ohne weitere Aufforderung zur Leistung verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob er verurteilt oder anderweitig durch gerichtliche Entscheidung verpflichtet worden ist (insbesondere Kostenfestsetzungsbeschluss), ob es sich um einen Vergleich handelt oder um eine vollstreckbare notarielle Urkunde.
Ist die Forderung fällig und vollstreckbar und zahlt der Schuldner nicht, so könnte ohne weitere Ankündigung die Vollstreckung betrieben werden. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung vorher anzukündigen. Eine dem § 93 ZPO vergleichbare Regelung gibt es in der Zwangsvollstreckung nicht. Sie wäre auch überflüssig, da ein Schuldner, der eine titulierte Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt, grundsätzlich immer Anlass zur Vollstreckung gibt.
Zahlungsaufforderung zählt bereits zur Vollstreckungstätigkeit
Beauftragt der Gläubiger einen Anwalt mit der Zahlungsaufforderung, so zählt diese Tätigkeit nicht mehr zu der vorangegangenen Angelegenheit, in der der Titel erwirkt worden ist. Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bzw. Vergleich oder Erstellung der notariellen Urkunde ist die vorangegangene Angelegenheit abgeschlossen. Die spätere Leistungsaufforderung ist vielmehr eine neue Angelegenheit, die eine gesonderte Vergütung auslöst.
Zahlungsaufforderung ist keine Geschäftstätigkeit
Häufig ist zu beobachten, dass insoweit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angesetzt wird, weil es sich ja (wieder) um eine außergerichtliche Aufforderung handele. Dies ist jedoch unzutreffend. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, unabhängig davon, ob es sich um ein Urteil, einen Beschluss, einen Vergleich oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde handelt, dann kann hinsichtlich der Durchsetzung dieser Forderung keine weitere außergerichtliche Vertretung mehr erfolgen. Vielmehr dient die Zahlungsaufforderung jetzt der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, nämlich ihrer Ankündigung. Damit gehört diese Tätigkeit aber nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zur Vollstreckungstätigkeit i.S.v. Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV und wird folglich durch die Gebühren der Nrn. 3309 ff. VV vergütet.
Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV
Der Anwalt erhält also für die Zahlungsaufforderung, die letztlich nichts anderes ist als eine Vollstreckungsandrohung, eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
II. Gegenstandswert
Gegenstandswert bemisst sich nach § 25 RVG
Der Gegenstandswert dieser Tätigkeit bemisst sich nicht mehr nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens, sondern richtet sich nach § 25 RVG. Das bedeutet, dass Zinsen und Kosten, die bislang angefallen sind, den Gegenstandswert erhöhen. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 GKG, 37 Abs. 1 FamGKG, § 18 Abs. 2 S. 1 KostO gelten hier nicht. Vielmehr sind die Zinsen bis zum Tage der Vollstreckungsankündigung beim Gegenstandswert mit zu berücksichtigen.
Soweit der Schuldner bereits Teilleistungen erbracht hat und nur wegen einer Restforderung vollstreckt werden soll, ist nur der Wert dieser Restforderung zuzüglich darauf entfallender Kosten und Zinsen maßgebend.
III. Erstattungsfähigkeit
Kosten der Vollstreckungsandrohung sind erstattungsfähig
Die durch die Vollstreckungsandrohung anfallenden Kosten sind auch erstattungsfähig. Diese Kosten muss der Schuldner dem Gläubiger ersetzen. Insoweit bedarf es keines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, der in der Regel sogar gegeben wäre. Vielmehr ergibt sich die Erstattungspflicht bereits aus § 788 Abs. 1 ZPO. Die Kosten einer Vollstreckungsandrohung sind – soweit sie notwendig waren – als Kosten der Zwangsvollstreckung stets vom Schuldner zu ersetzen. Notwendig sind die Kosten in der Regel, sobald eine angemessene Leistungsfrist abgelaufen ist (BGH AGS 2003, 561 = Rpfleger 2003, 596 = BGHReport 2003, 1251 = FamRZ 2003, 1742 = NJW-RR 2003, 1581 = MDR 2003, 1381 = InVo 2004, 35 = WM 2004, 353 = BRAGOreport 2003, 200 = BB 2003, 2428; bestätigt in FamRZ 2004, 101 = DGVZ 2004, 24; AnwK-RVG/Wolf, Nr. 3309 VV Rn 14).
Im Falle eines Kostenfestsetzungsbeschlusses sind die Kosten erstattungsfähig, wenn der Schuldner nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 798 ZPO zahlt.
Diese Kosten sollten daher stets zusammen mit der Vollstreckungsankündigung unter Fristsetzung angefordert werden.
IV. Festsetzbarkeit
Kosten der Vollstreckungsandrohung können nach § 788 ZPO festgesetzt werden
Wird zwar die Hauptforderung erfüllt, zahlt der Schuldner jedoch nicht die Kosten der Vollstreckungsandrohung, so können diese Kosten nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden. Einer Klage bedarf es nicht. Sie wäre sogar mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zuständig für die Festsetzung der Kosten einer...