Das Verfahren war gegen den Angeklagten gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da er in anderer Sache bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung, u.a. einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte diese Gebühr ab, weil es sich bei der Einstellung nach § 154 StPO nicht um eine endgültige Einstellung handele. Zudem setzte er die angemeldeten Kopierkosten in erheblichem Umfang ab. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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