Gesonderte Werte für verschiedene Kindschaftssachen

Sind in einem Verfahren dagegen mehrere Kindschaftssachen betroffen, wird also im isolierten Verfahren z.B. zugleich Umgang und Sorge, Herausgabe oder Auskunft geltend gemacht, so ist für jede Kindschaftssache ein gesonderter Wert – in der Regel der Regelwert – festzusetzen. Die Werte sind sodann zu addieren (§ 33 Abs. 1 FamGKG).

 

Umgangssachen und Auskunftsanspruch als kostenrechtlich selbstständige Verfahren

Umgangssachen nach § 1684 BGB, § 151 Nr. 2 FamFG und Verfahren, die den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB betreffen, sind im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 FamGKG auch kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Wird der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in einem Umgangsverfahren kumulativ von einem Elternteil durch einen Verfahrensantrag i.S.d. § 23 FamFG geltend gemacht, so werden in Ansehung des Gebührenverfahrenswertes die Einzelwerte von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet, sodass der Wert im Regelfall 6.000,00 EUR beträgt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.9.2017 – 1 WF 181/17, AGS 2018, 27 = NZFam 2017, 1114

 

Verfahrenswert bei mehreren Kindschaftssachen

Werden in einem Kindschaftsverfahren mehrere Kindschaftssachen geltend gemacht, so sind die Werte der einzelnen Kindschaftssachen zu ermitteln und sodann nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.

OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2018 – 2 UF 139/18, AGS 2019, 77

Gleiches gilt, wenn im Verbund mehrere Kindschaftssachen als Folgesachen anhängig gemacht werden (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG).

AGKompakt 2/2019, S. 17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge