Besonderer Gerichtsstand des Vorprozesses
Von besonderem Interesse ist der Gerichtsstand des § 34 ZPO. Danach kann ein Anwalt nämlich wegen seiner Vergütung auch vor dem Gericht des Hauptprozesses klagen. Verkannt wird dabei häufig, dass es sich bei der Vorschrift des § 34 ZPO nicht nur um eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit handelt, sondern auch um eine Vorschrift zur sachlichen Zuständigkeit. Das bedeutet, dass auch Vergütungsforderungen von unter 5.000,01 EUR vor dem Landgericht eingeklagt werden können, wenn dort der Hauptprozess stattgefunden hatte. Umgekehrt kann vor dem Amtsgericht auch dann geklagt werden, wenn der Vergütungsanspruch den Betrag von 5.000,00 EUR übersteigt.
Beispiel
Der Anwalt begehrt aus einem Rechtsstreit vor dem LG München I eine Vergütung i.H.v. restlichen 4.000,00 EUR. Der Anwalt hat seine Kanzlei in Karlsruhe; der Mandant hat seinen Sitz in Nürnberg.
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Karlsruhe scheidet aus. Möglich ist eine Klage vor dem allgemeinen Gerichtsstand in Nürnberg. Zuständig wäre dann das Amtsgericht. Möglich ist aber auch eine Klage in München. Hier kann sich der Anwalt lediglich auf die örtliche Zuständigkeit nach § 34 ZPO berufen und vor dem Amtsgericht klagen. Er kann sich aber auch auf die sachliche Zuständigkeit berufen und vor dem Landgericht München I klagen.
Unanwendbar bei Strafverfahren
Um welche Art "Hauptprozess" es sich gehandelt, ist unerheblich. Die Vorschrift gilt allerdings nicht für Strafsachen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 34 Rn 4). Honorare aus Strafprozessen können nicht im Gerichtsstand des § 34 ZPO eingeklagt werden.
Keine Zuständigkeit des Familiengerichts
Auch wird durch § 34 ZPO nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Hier ist dann immer – wertunabhängig – die Prozessabteilung des jeweiligen Amtsgerichts zuständig.
Klagt der Rechtsanwalt die in einem familiengerichtlichen Rechtsstreit entstandenen Gebühren und Auslagen im Gerichtsstand des Hauptprozesses ein, ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts.
BGH, Urt. v. 29.1.1986 – IVb ZR 8/85, FamRZ 1986, 347 = NJW 1986, 1178 = Rpfleger 1986, 180 = JurBüro 1986, 714 = MDR 1986, 483 = AnwBl 1986, 353 = BGHZ 97, 79
Bei Werten von über 5.000,00 EUR kann dann auch vor dem Landgericht geklagt werden, in dessen Bezirk das Familiengericht liegt.
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit
Resultiert die Vergütung aus einem Verfahren vor einer besonderen Gerichtsbarkeit, eröffnet dies allerdings nicht die Zuständigkeit dieser Gerichtsbarkeit. Zuständig sind dann auch hier die Zivilgerichte, und zwar dasjenige Gericht, das vom Streitwert her zuständig ist und in dessen Sprengel das erstinstanzliche besondere Gericht liegt, vor dem der Rechtsstreit stattgefunden hat. Das gilt z.B., wenn die Vergütung aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagt werden soll.
Für die Klage eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten wegen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
BAG, Beschl. v. 28.10.1997 – 9 AZB 35/97, AGS 1998, 54 = BAGE 87, 29 = NJW 1998, 1092 = NZA 1998, 219 = JurBüro 1998, 310 = BRAK-Mitt 1998, 100
Keine Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit
Auch für die Vergütung aus einem finanzgerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Keine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit
Gleiches gilt für die Vergütung aus einem sozialgerichtlichen Verfahren.
Der Sozialrechtsweg ist für Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwaltes aus der Vertretung in einem den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsbereich nicht eröffnet.
LSG Schleswig, Beschl. v. 25.5.1998 – L 1 S 13/97, AGS 2000, 15 = NZS 2003, 168 = NZS 1999, 56 u. 2003, 168
Ebenso: SG Dresden, Beschl. v. 17.6.2002 – S 1 SF 4/02, AGS 2003, 279 = JurBüro 2003, 592 = RVGreport 2004, 231
Im Falle eines vorangegangen Urheberrechtsstreits besteht keine besondere Zuständigkeit des Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 UrhG. Zuständig ist das allgemeine Zivilgericht.
Bei der Klage eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten auf Zahlung des Honorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache (hier: Verteidigung gegen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung) handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitsache i.S.v. § 105 UrhG. Somit besteht keine besondere Zuständigkeit eines Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen.
BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – I ZR 194/12, WRP 2013, 811 = GRUR 2013, 757 = MMR 2013, 463 = NJW 2013, 2439
Vergütung aus Rechtsmittelve...