Grundgebühr ist Rahmengebühr
Die Grundgebühr beläuft sich in Bußgeldverfahren für den Wahlanwalt auf 30,00 EUR bis 170,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 100,00 EUR. Die Höhe der Grundgebühr ist nach § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu bestimmen und richtet sich danach, welche Kriterien im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung erfüllt sind. Daher kann, wenn die Einarbeitung umfangreich und schwierig ist, eine überdurchschnittliche Grundgebühr anzusetzen sein, auch wenn die Verfahrensgebühr nur unterdurchschnittlich zu bemessen ist. Umgekehrt kann die Grundgebühr unterdurchschnittlich sein, obwohl das nachfolgende Verfahren durchschnittlich oder gar umfangreich und schwierig ist (AG Viechtach DAR 2019, 58 = RVGreport 2019, 57).
Umfang der Akte ist nicht entscheidend
Zum Teil knüpft die Rspr. zur Beurteilung der Gebührenhöhe an den Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht als wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall an. So geht das LG Düsseldorf (AGS 2018, 360 = RVGreport 2017, 373) davon aus, dass bei einem Aktenumfang von zwölf Seiten die Mittelgebühr zu unterschreiten sei. Das LG Leipzig (RVGreport 2009, 61) hat bei neun Seiten Aktenumfang einen Abschlag von 20 % auf die Mittelgebühr vorgenommen. Diese pauschale Betrachtung ist jedoch unzutreffend. Alleine der Umfang der Akten ist nicht das entscheidende Kriterium. Es mag sein, dass die Lektüre eines Anhörungsbogens in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren i.d.R. zeitlich wenig aufwendig ist; gleichzeitig darf jedoch das Erfordernis und die Durchführung einer Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht unberücksichtigt bleiben (AG München AGS 2007, 81 = AnwBl 2007, 90 = RVGreport 2007, 23). Auch kurze Sachverhalte können rechtlich schwierig sein. Abgesehen davon kommt es auch vor, dass die Behörde nur unzureichend ermittelt und dokumentiert hat, sodass also noch ein umfangreiches "Einarbeitungsgespräch" mit dem Mandanten erforderlich ist.
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 80,00 EUR.
Keine Staffelung
Eine Staffelung nach der Höhe der Geldbuße ist hier nicht vorgesehen. Die Höhe der Geldbuße spielt daher zwar unmittelbar keine Rolle; im Rahmen der Bedeutung der Sache (§ 14 Abs. 1 RVG) kann dieses Kriterium aber durchaus herangezogen werden.