Rz. 8

Die Grundgebühr beläuft sich in Bußgeldverfahren für den Wahlanwalt auf 33 EUR bis 187 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 110 EUR. Die Höhe der Grundgebühr ist nach § 14 Abs. 1 gesondert zu bestimmen und richtet sich danach, welche Kriterien im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung erfüllt sind. Daher kann, wenn die Einarbeitung umfangreich und schwierig ist, eine überdurchschnittliche Grundgebühr anzusetzen sein, auch wenn die Verfahrensgebühr nur unterdurchschnittlich zu bemessen ist. Umgekehrt kann die Grundgebühr unterdurchschnittlich sein, obwohl das nachfolgende Verfahren durchschnittlich oder gar umfangreich und schwierig ist.[3]

 

Rz. 9

Zum Teil knüpft die Rechtsprechung an den Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht als wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall an. So geht das LG Düsseldorf[4] davon aus, dass bei einem Aktenumfang von 12 Seiten die Mittelgebühr zu unterschreiten sei. Das LG Leipzig[5] hat bei neun Seiten Aktenumfang einen Abschlag von 20 % auf die Mittelgebühr vorgenommen. Diese pauschale Betrachtung ist jedoch unzutreffend. Alleine der Umfang der Akten ist nicht das entscheidende Kriterium. Es mag sein, dass die Lektüre eines Anhörungsbogens in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren i.d.R. zeitlich wenig aufwendig ist; gleichzeitig darf jedoch das Erfordernis und die Durchführung einer Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht unberücksichtigt bleiben.[6] Auch kurze Sachverhalte können rechtlich schwierig sein. Abgesehen davon kommt es auch vor, dass die Behörde nur unzureichend ermittelt und dokumentiert hat, so dass also noch ein umfangreiches "Einarbeitungsgespräch" mit dem Mandanten erforderlich ist.

 

Rz. 10

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 88 EUR.

 

Rz. 11

Eine Staffelung nach der Höhe der Geldbuße ist hier nicht vorgesehen. Die Höhe der Geldbuße spielt zwar unmittelbar keine Rolle; im Rahmen der Bedeutung der Sache (§ 14 Abs. 1) kann dieses Kriterium aber durchaus herangezogen werden.

[3] AG Viechtach 28.9.2018 – 6 II OWi 286/18, RVGreport 2019, 57 = DAR 2019, 58.
[4] LG Düsseldorf 12.7.2017 – 61 Qs 5/17, AGS 2018, 360 = RVGreport 2017, 373.
[5] LG Leipzig 2.9.2008 – 6 Qs 70/08, RVGreport 2009, 61.
[6] AG München 26.10.2006 – 191 C 33490/05, AGS 2007, 81 = RVGreport 2007, 23 = AnwBl 2007, 90.

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