Interesse an der Verfügungsgewalt ist maßgebend
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe eines Kfz-Briefes bestimmt sich weder nach dem Sachwert des Briefes noch nach dem vollen Wert des Fahrzeugs, sondern nach dem Interesse des Klägers an der Verfügungsgewalt über das Dokument.
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs bestimmt sich nach dem Interesse an der Verfügungsgewalt über das Dokument. Es ist ein Drittel des Fahrzeugwertes für die Bemessung des Streitwertes in Ansatz zu bringen, wenn der Beklagte die Herausgabe unter Berufung auf sein Eigentum an dem Fahrzeug ablehnt, der Kläger aber an dessen Nutzung nicht gehindert ist und auch keine Veräußerung beabsichtigt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.5.1999 – 11 W 23/99, MDR 1999, 891 = DB 1999, 1489 = NZG 1999, 941 = AnwBl 2000, 140
ebenso:
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.8.1990 – 5 W 145/90, JurBüro 1990, 1661
OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.5.1969 – 6 W 33/68, MDR 1969, 1020
OLG Neustadt, Beschl. v. 11.4.1963 – 2 W 27/63, JurBüro 1963, 764
OLG Köln, Beschl. v. 21.11.1961 – 4 W 89/61, JurBüro 1962, 168
KG, Beschl. v. 16.4.1958 – 15 W 564/58, Rpfleger 1962, 154
LG Bochum, Beschl. v. 6.7.1983 – 11 T 44/83, AnwBl 1984, 202
LG Augsburg, Beschl. v. 3.11.2000 – 10 T 4495/00, JurBüro 2001, 143
Dieses Interesse ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Es ist auf jeden Fall höher zu bewerten als die Kosten der Beschaffung eines neuen Briefes (OLG Düsseldorf MDR 1999, 891 = AnwBl 2000, 140) oder die Kosten der Kraftloserklärung (OLG Neustadt JurBüro 1963, 764).
I.d.R. Bruchteil des Wertes
Geht es lediglich um die Herausgabe des Briefes und ist das Fahrzeug durch den fehlenden Brief nicht in seiner Nutzung beeinträchtigt, so ist lediglich ein Bruchteil i.H.v. einem Zehntel des Verkehrswertes anzunehmen (OLG Düsseldorf MDR 1999, 891 = AnwBl 2000, 140; KG Rpfleger 1962, 154).
Verweigert der Besitzer des Briefes die Herausgabe unter Berufung auf sein Eigentum am Fahrzeug, so ist ein höherer Wert als ein Zehntel anzusetzen. Sofern keine Gefährdung der Vermögensinteressen vorliegt, ist nach OLG Düsseldorf (MDR 1999, 891 = AnwBl 2000, 140; AGS 2012, 190 m. Anm. N. Schneider) in diesem Fall ein Wert i.H.v. einem Drittel des Verkehrswertes maßgebend.
Bei einer Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes bestimmt das Gericht den Wert des Streitgegenstandes gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen entsprechend dem Wert, der sich aus der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers im Falle der Zurückhaltung des Briefes ergibt. Dabei kommt der Ansatz der Hälfte des Fahrzeugwertes als Streitwert nur bei Vorliegen besonderer Umstände für die Gefährdung des Vermögens in Betracht. Die Behauptung der Gefährdung eines Weiterverkaufs durch die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugbriefs genügt zur Annahme solcher Umstände nicht.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2011 – I-24 W 20/11
Dagegen nehmen das OLG Köln (JurBüro 1962, 168 = JMBl.NW 1962, 168), das OLG Nürnberg (MDR 1969, 1020), das LG Augsburg (JurBüro 2001, 143) sowie das AG Stuttgart (AnwBl. 1967, 454) grds. einen Betrag in Höhe des hälftigen Fahrzeugwertes an.
Die Bewertung im Ergebnis offen gelassen hat das LG Bochum (AnwBl. 1984, 202), das den Streitwert mindestens mit einem Zehntel des Fahrzeugwertes, höchstens jedoch mit der Hälfte bewerten will.
Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert
Als Bewertungsgrundlage für den Bruchteil ist der Verkehrswert zugrunde zu legen. Bei Neufahrzeugen kommt es also auf den Listenpreis an (OLG Köln JurBüro 1962, 168); bei gebrauchten Fahrzeugen ist auf den Zeitwert abzustellen (LG Augsburg JurBüro 2001, 143 = BRAGOreport 2002, 75). Dieser Wert kann ggfs. anhand der Schwacke-Liste ermittelt werden (OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 1661).