Sicherster Weg: Gesonderte Urkunde über die Abtretung

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit der Abtretung in der Strafprozessvollmacht ist es ratsam, die Abtretung in eine besondere Urkunde aufzunehmen und diese Abtretungsurkunde oder eine schriftliche Abtretungsanzeige des Beschuldigten unverzüglich zur Gerichtsakte zu reichen, weil der Verteidiger hierdurch gem. § 43 S. 2 RVG vor einer Aufrechnung der Staatskasse geschützt ist. Denn nach § 43 S. 2 RVG ist die Aufrechnung der Staatskasse unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Abtretungsurkunde oder eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten in der Akte vorliegt. Nicht ausreichend ist eine mündliche Abtretungsanzeige des Beschuldigten oder eine Abtretungsanzeige des Verteidigers. Angesichts des klaren Wortlauts von § 43 S. 2 RVG besteht kein Anlass, die Regelung insoweit erweiternd auszulegen (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn 18; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 43 Rn 14; a.A. AnwKom-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 43 Rn 32). Es reicht aus, wenn eine Kopie der Abtretungsurkunde eingereicht wird (KG JurBüro 2006, 387; Burhoff/Volpert, a.a.O., § 43 Rn 19).

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