Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Überblick
Die Familienstreitsachen werden im FamFG in § 112 definiert. Hierbei handelt es sich um Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG, sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 FamFG. Die Familienstreitsachen entsprechen damit im Wesentlichen den bisherigen ZPO-Familiensachen nach § 621a Abs. 1 ZPO.
II. Höhe der Gebühr
Erhoben wird eine 3,0-Gebühr
Im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren in Familienstreitsachen fällt – wie nach bisherigem Recht (vgl. Nr. 1210 GKG-KostVerz.) – nach Nr. 1220 FamGKG-KostVerz – eine 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an.
III. Entstehung und Fälligkeit
Gebühr wird sofort fällig
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen entsteht mit Einreichung des Klageantrags und wird sofort fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG). Fälligkeit bedeutet Einforderbarkeit.
IV. Vorwegleistungspflicht/Abhängigmachung
Es besteht Vorauszahlungspflicht
Die Zustellung des Klageantrags in einer Familienstreitsache hängt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG von der vorherigen Zahlung der 3,0-Gebühr ab. Ohne Einzahlung der Gerichtsgebühr wird der Antrag nicht zugestellt, es sei denn, es ist Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 15 Nr. 1 FamGKG).
Antragerweiterung ist ebenfalls vorauszahlungspflichtig
Wird der Klageantrag in einer Familienstreitsache erweitert, soll gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FamGKG vor Zahlung des auf die Erweiterung des Klageantrags entfallenden Teils der 3,0-Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
Keine Vorauszahlungspflicht bei Widerklageantrag
Die Stellung eines Widerklageantrags in einer Familienstreitsache löst dagegen keine Vorauszahlungspflicht aus (§ 14 Abs. 2 FamGKG). Allerdings kann der sich aus dem höheren Verfahrenswert (§ 39 Abs. 1 FamGKG) ergebende weitere Gebührenbetrag von der Gerichtskasse ohne Abhängigmachung sofort angefordert werden.
V. Ermäßigung der Verfahrensgebühr
Die Gebühr kann sich auf 1,0 ermäßigen
Wie bisher kann sich die 3,0-Gebühr auf eine 1,0-Gebühr ermäßigen. Das setzt nach Nr. 1221 FamGKG-KostVerz. – wie nach bisherigem Recht – die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus:
- durch rechtzeitige Rücknahme des Klageantrags (Nr. 1221 Nr. 1 FamGKG-KostVerz; vgl. i.Ü. die Anm. Abs. 2 zu Nr. 1221 FamGKG-KostVerz),
- durch Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung (Nr. 1221 Nr. 2 FamGKG-KostVerz.),
- durch Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird, § 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG (Nr. 1221 Nr. 2 FamGKG-KostVerz.),
- durch gerichtlichen Vergleich (Nr. 1221 Nr. 3 FamGKG-KostVerz.) oder
- durch Erledigung der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt (Nr. 1221 Nr. 4 FamGKG-KostVerz).
Mehrere Ermäßigungstatbestände können zusammentreffen
Zusammentreffen können auch mehrere Ermäßigungstatbestände, sofern sie in ihrem Zusammenspiel zur Gesamterledigung des Verfahrens führen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1221 FamGKG-KostVerz.)
Nicht privilegierte Entscheidung schließt Ermäßigung aus
Ist allerdings einem dieser Ermäßigungstatbestände eine andere als eine der in Nr. 1221 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. genannten Entscheidungen vorausgegangen (z.B. eine Versäumnisentscheidung bzw. ein Versäumnisbeschluss), ist eine Gebührenermäßigung ausgeschlossen.