Grundsätzlich 0,5-Terminsgebühr

Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins erhält der Anwalt nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr, die sich grundsätzlich nach Nr. 3104 VV auf 1,2 beläuft. Erscheint der Gegner nicht zum Termin und wird daraufhin lediglich der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, so ermäßigt sich die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV auf 0,5. Voraussetzung ist, dass „lediglich“ der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird. Soweit mehr geschieht, insbesondere wenn vor Erlass des Versäumnisurteils die Sache mit dem Gericht oder dem Gegner erörtert wird, entsteht dagegen die volle 1,2-Terminsgebühr.

 

Beispiel 1

Volle Gebühr bei Flucht in die Säumnis

Eingeklagt ist eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Anwalt des Beklagten und erklärt, er trete heute nicht auf. Da der nicht verhandelnde Beklagte als säumig gilt, erlässt das Gericht gem. § 333 ZPO ein Versäumnisurteil.

Da die Reduzierung nach Nr. 3105 VV nur eintritt, wenn der Beklagte nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist, nicht aber im Fall des § 333 ZPO (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3105 VV), fällt jetzt die volle 1,2-Terminsgebühr an (KG AGS 2006, 117).

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   683,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.335,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   253,65 EUR
  Gesamt   1.588,65 EUR

Die volle 1,2-Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn die Partei erscheint, diese aber mangels Postulationsfähigkeit nicht verhandeln kann, aber mit ihr erörtert wird.

 

Beispiel 2

Volle Gebühr bei Erörtern mit der nicht postulationsfähigen Partei

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht erörtert die Sache dennoch mit den Parteien. Hiernach beantragt der Anwalt dann den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.

Jetzt fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an – nicht aufgrund der Anwesenheit des Beklagten, sondern aufgrund der Erörterung (BGH AGS 2007, 226).

Zu rechnen ist wie in Beispiel 1.

Anders dagegen, wenn das Gericht nur auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinweist, ohne dass in der Sache erörtert wird (OLG Köln AGS 2007, 238 = NJW 2007, 1694).

 

Beispiel 3

Ermäßigte Gebühr bei bloßem Hinweis auf fehlende Postulationsfähigkeit

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beklagte selbst keinen Antrag stellen könne. Daraufhin ergeht gegen ihn ohne weitere Erörterung ein Versäumnisurteil.

Es entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   243,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 894,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,01 EUR
  Gesamt   1.064,81 EUR
 

Beispiel 4

Volle Gebühr, wenn nur mit Gericht erörtert wird

Eingeklagt ist eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Das Gericht hat Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage. Nach weiteren Rechtsausführungen des Klägers lässt sich das Gericht von der Schlüssigkeit der Klage überzeugen und erlässt das beantragte Versäumnisurteil.

Der Anwalt des Klägers erhält eine volle 1,2-Terminsgebühr. Er hat nicht „lediglich“ den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, sondern zuvor die Sache mit dem Gericht erörtert (KG AGS 2006, 117 = RVGreport 2006, 66).

Zu rechnen ist wie in Beispiel 1.

Auch dann volle Gebühr, wenn nur über Nebenforderung erörtert wird

Wird nur über eine Nebenforderung (etwa über die mit eingeklagten vorgerichtlichen Kosten oder nur über den Zinsantrag) erörtert oder wird gar die Klage hinsichtlich einer Nebenforderung zurückgenommen, so entsteht neben der 0,5-Terminsgebühr aus dem Wert der Hauptsache unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Nebenforderung (OLG Köln AGS 2006, 224 m. Anm. Schons = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104).

 

Beispiel 5

Eingeklagt ist eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von weiteren 500,00 EUR. Im Termin erklärt das Gericht sogleich, dass es die Klage in der Hauptsache für schlüssig halte, nicht jedoch hinsichtlich der mit eingeklagten vorgerichtlichen Kosten. Der Kläger nimmt daraufhin die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten zurück. Im Übrigen ergeht ein Versäumnisurteil.

Aus dem Wert der Hauptforderung (10.000,00 EUR) ist eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV angefallen.

Aus dem Wert der Kosten (500,00 EUR) ist dagegen eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) angefallen, da insoweit erörtert worden ist. Zudem löst die Klagerücknahme imme...

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