Leitsatz
Bei der Streitwertfestsetzung für eine Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 GKG kommt ein Feststellungsabschlag nicht in Betracht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.8.2009 – 3 W 19/09
I. Der Fall
Eine Jagdgenossenschaft (Klägerin) hatte vor dem LG Klage gegen eine Pächtergemeinschaft (Beklagte) erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen ihnen kein Jagdpachtverhältnis bestehe. Das LG hat nach Abschluss des Verfahrens den Streitwert auf die einfache Jahrespacht in Höhe von 4.923,74 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, das LG hätte im Hinblick auf die beantragte Feststellung zusätzlich einen Abschlag von 20 % der Jahrespacht ansetzen müssen.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Die Entscheidung
Maßgebend ist der Jahrespachtwert
Der Gebührenstreitwert bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem einjährigen Entgelt, da dies niedriger ist als das Entgelt für die streitige Zeit, die hier die gesamte Pachtdauer umfasst.
Feststellungsabschlag scheidet aus
Eine darüber hinausgehende Streitwertherabsetzung scheidet aus. Gegen einen zusätzlichen Feststellungsabschlag spricht schon der Wortlaut des § 41 Abs. 1 S. 1 GKG, denn er umfasst ausdrücklich Streitigkeiten über das Bestehen von Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen, die regelmäßig durch Feststellungsklagen ausgefochten werden. Gerade für diese Fälle ordnet § 41 GKG in Bezug auf den sonst (vgl. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG) heranzuziehenden § 8 ZPO eine Streitwertherabsetzung an, die er allerdings zugleich auf das einjährige Entgelt begrenzt. Auch Sinn und Zweck der Streitwertbegrenzung auf das einjährige Entgelt – Schutz des Mieters, Pächters und des auf ähnliche Weise Nutzungsberechtigten – gebieten nach klarer Intention des Gesetzgebers, dem die Klagepraxis bei Neufassung des § 41 GKG bekannt war, keine nochmalige Streitwertherabsetzung. Davon abgesehen käme, wie die Beschwerdeführerin verkennt, selbst im hier ohnehin verschlossenen Bereich gebührenrechtlich ungeregelter Feststellungsklagen ein Abschlag allenfalls für positive Feststellungsklagen in Betracht.
III. Der Praxistipp
Auch BGH lehnt Feststellungsabschlag ab
Die Entscheidung ist zutreffend. Allerdings wird in solchen Fällen immer wieder ein Feststellungsabschlag vertreten, so zuletzt OLG Jena (AGS 2009, 187 = JurBüro 2008, 534 = OLGR 2008, 1009 = NJW-Spezial 2008, 573 = RVGreport 2009, 35), das bei einer positiven Feststellungsklage grundsätzlich einen (pauschalen) Feststellungsabschlag vornehmen will, und zwar auch bei privilegierten Streitwerten (wie z.B. bei Bestandsstreitigkeiten oder Räumungsklagen aus Miet- und Pachtverhältnissen). Das ist jedoch nicht richtig, da es sich in diesen Fällen ohnehin schon um einen privilegierten Streitwert handelt und § 41 GKG ebenso wie § 8 ZPO eine abschließende Regelung auch für Feststellungsklagen aufstellt (so zur vergleichbaren Vorschrift des § 8 ZPO: BGH AGS 2009, 183 = GuT 2008, 446 = NZM 2009, 51= NJW-RR 156-157 = JurBüro 2009, 89 = Info M 2009, 397; Schneider/Herget, Streitwertkommentar Rn 1755).
Hier kam noch hinzu, dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelte, die ohnehin stets mit dem vollen Wert ohne Abschlag zu bemessen ist.