Leitsatz (amtlich)
Bei der Streitwertfestsetzung für eine Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 GKG kommt ein gesonderter Feststellungsabschlag nicht in Betracht.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 25.03.2009; Aktenzeichen 5 O 18/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 25.3.2009 - 5 O 18/08 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.6.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beschwerdeführende beklagte Jagdgenossenschaft wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des LG für eine Klage vom 14.11.2007 auf Feststellung des Nichtbestehens eines Jagdpachtvertrages zwischen ihr und einer Pächtergemeinschaft.
Dieser verpachtete die Beklagte mit Pachtvertrag vom 19.3.2001 das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht an näher bezeichneten Grundstücken ab dem 1.4.2001 bis zu 31.3.2010 für eine Jahrespacht von 4.923,74 EUR (= 9.630 DM, vgl. K4, 18 GA).
Das LG hat den Gebührenstreitwert auf die Beschwerde der im Klageverfahren unterlegenen Beklagten mit Abhilfebeschluss vom 30.6.2009 von 44.313,66 EUR auf 4.923,74 EUR herab- und festgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das LG hätte im Hinblick auf die beantragte Feststellung zusätzlich einen Abschlag von 20 % der Jahrspacht ansetzen müssen.
II. Die nach §§ 68 Abs. 1 S 1 GKG statthafte - die Beschwerdeführerin wäre als Unterlegene des Klageverfahrens bei Durchgreifen ihres Rechtsmittels zu unrecht mit einer Kostendifferenz von mehr als 200 EUR belastet - und gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Gebührenstreitwert bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 S 1 GKG nach dem einjährigen Entgelt, da dies niedriger ist als das Entgelt für die streitige Zeit, die hier die gesamte Pachtdauer umfasst.
Eine darüber hinausgehende Streitwertherabsetzung scheidet aus. Gegen einen zusätzlichen Feststellungsabschlag spricht schon der Wortlaut des § 41 Abs. 1 S 1 GKG, denn er umfasst ausdrücklich Streitigkeiten über das Bestehen von Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnissen, die regelmäßig durch Feststellungsklagen ausgefochten werden. Gerade für diese Fälle ordnet § 41 GKG in Bezug auf den sonst (vgl. § 62S 1 GKG) heranzuziehenden § 8 ZPO eine Streitwertherabsetzung an, die er allerdings zugleich begrenzt auf das einjährige Entgelt. Auch Sinn und Zweck der Streitwertbegrenzung auf das einjährige Entgelt - Schutz des Mieters, Pächters und des auf ähnliche Weise Nutzungsberechtigten - gebieten nach klarer Intention des Gesetzgebers, dem die Klagepraxis bei Neufassung des § 41 GKG bekannt war, keine nochmalige Streitwertherabsetzung. Davon abgesehen käme, wie die Beschwerdeführerin verkennt, selbst im hier ohnehin verschlossenen Bereich gebührenrechtlich ungeregelter Feststellungsklagen ein Abschlag allenfalls für positive Feststellungsklagen in Betracht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2275323 |
AG/KOMPAKT 2010, 27 |