Leitsatz (amtlich)
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG ist für die Bemessung des Gebührenstreitwertes anwendbar, soweit es um die Klage des Mieters auf Gebrauchsüberlassung geht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 41 GKG Rz. 11 m.w.N.). Für die Klage eines Verpächters gilt nichts anderes.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 11.12.2006; Aktenzeichen 6 O 312/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG Potsdam vom 11.12.2006 - 6 O 312/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin, vertreten durch den ihr mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.1.2006 beigeordneten Beschwerdeführer (vgl. Bl. 76 GA), hat den Beklagten auf Gebrauchsüberlassung in Anspruch genommen und sich hierbei auf einen schriftlichen Pachtvertrag vom 1.2.2002 gestützt, nach dem sie ein mit einem Wohn- und Gewerbehaus bebautes Grundstück für jährlich 7.800 EUR für 40 Jahre gepachtet hat (vgl. Bl. 7 ff. d. GA). Das LG hat den Gebührenstreitwert hierfür auf 7.800 EUR festgesetzt (vgl. 145 GA).
Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers, der in einem Schriftsatz an das AG Zossen vom 19.7.2005 die Ansicht vertreten hat, der Streitwert der Klage belaufe sich gem. § 41 GKG auf 93.600 EUR (vgl. Bl. 6 GA).
Das LG hat die Sache dem Senat vorgelegt.
II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers bleibt ohne Erfolg.
Das LG hat den Gebührenstreitwert für das Gebrauchsüberlassungsbegehren der klagenden Pächterin nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG zutreffend in Höhe der vertraglich vereinbarten Jahrespacht festgesetzt. Abs. 1 dieser Vorschrift ist für die Bemessung des Gebührenstreitwertes anwendbar, soweit es um die Klage des Mieters auf Gebrauchsüberlassung geht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 41 GKG Rz. 11 m.w.N.). Für die Klage eines Verpächters gilt nichts anderes.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholt und nachdrücklich auf die streitige Zeit abzustellen versucht, verkennt er den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Danach ist das einjährige Entgelt für die Wertberechnung maßgebend, wenn es, wie hier, geringer ist, als das auf die streitige Zeit entfallende.
Fundstellen
Haufe-Index 1783887 |
NJ 2007, 469 |
GuT 2007, 310 |