Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV ist eine Spezialvorschrift für die Berücksichtigung der Vorbefassung eines Rechtsanwaltes in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungs- oder Vorverfahren, wobei er als lex specialis der Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV vorgeht und eine kumulative Anwendung ausschließt. Wird danach ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Vorverfahren tätig, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

SG Berlin, Beschl. v. 25.1.2010 – S 165 SF 1315/09 E

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