Unterschiedliche Zielrichtungen der Beschwerden

Beschwerdeberechtigt sind der Anwalt, der im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen einen vermeintlich zu niedrigen, sowie die Partei, die gegen einen vermeintlich zu hohen Streitwert vorgehen kann.

 
Hinweis

Da der Anwalt ein eigenes Beschwerderecht hat, muss er in seinem Schriftsatz deutlich machen, ob er im eigenen Namen oder für seinen Mandanten Beschwerde einlegt. Denn obwohl die meisten Gerichte bei Zweifeln nachfragen, riskiert der Anwalt im Ernstfall eine Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Ausnahmsweise Beschwerde auf Erhöhung des Streitwertes

Die h.M. erlaubt ausnahmsweise auch eine auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei, wenn diese mit dem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat, in der ein höherer Streitwert zugrunde gelegt wurde (OVG Saarland AGS 2008, 191; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; OLG Düsseldorf AGS 2006, 188; VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 900; VGH München NVwZ-RR 1997, 195).

 
Hinweis

Die Möglichkeit einer Erhöhungsbeschwerde wird teilweise aber dann abgelehnt, wenn eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart wurde (vgl. OVG Greifswald AGS 2009, 43).

Beschwerderecht der Staatskasse

Die Staatskasse kann gegen einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert Beschwerde einlegen, weil dieser Auswirkung auf die (dann geringeren) Gerichtsgebühren hat. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann die Staatskasse auch gegen einen zu hohen Streitwert vorgehen, da sich nach diesem der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Anwalts berechnet.

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