Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht in allen Punkten der h.M.
Gesonderte Pauschale, aber keine Erstattung von baren Aufwendungen
Die Pauschale des § 158 Abs. 7 FamFG entsteht für jedes betreute Kind gesondert (so auch: OLG Dresden FamRZ 2011, 320; OLG Rostock FamRZ 2010, 1181; OLG Celle NJW 2010, 2446; OLG Stuttgart MDR 2010, 448; OLG München NJW-RR 2010, 1448; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 666). Sie deckt allerdings sämtliche entstandenen Aufwendungen und auch die Umsatzsteuer ab (§ 158 Abs. 7 S. 4 FamFG). Hierzu gehören neben Porto- und Kopierkosten auch die angefallenen Fahrtkosten des Verfahrensbeistands (BGH NJW 2010, 3446).
Umfang der Tätigkeit ist unerheblich, wenn sie über Beschlussempfang hinausgeht
Ist die Bestellung zum Verfahrensbeistand erfolgt, ist es unerheblich, in welchem Umfang der Anwalt tätig geworden ist. Es muss aber mehr getan werden, als nur den Bestellungsbeschluss entgegenzunehmen, jedoch muss die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nicht nach außen in Erscheinung treten oder ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden (OLG München NJW-RR 1448).
Bestellung und Übertragung besonderer Aufgaben müssen im Beschluss ausgesprochen sein
Der Anwalt muss daher darauf achten, dass in dem Bestellungsbeschluss eindeutig benannt wird, für welche Kinder er bestellt wird. Im Hinblick auf die erhöhte Pauschale ist zudem in den Beschluss aufzunehmen, dass Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen werden, da die erhöhte Vergütung nur festgesetzt werden kann, wenn die Feststellung durch das Gericht getroffen wurde.
Doppelte Fallpauschale auch bei Parallelbestellung
Die Fallpauschale des § 158 Abs. 7 FamFG ist auch dann gesondert zu gewähren, wenn die Bestellung in verschiedenen Kindschaftssachen parallel erfolgt (BGH MDR 2011, 232), da der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist. Ob verschiedene Angelegenheiten vorliegen, beurteilt sich u.a. nach § 151 FamFG, so dass die Bestellung in einzelnen dort aufgeführten Verfahren jeweils zu einem gesonderten Vergütungsanspruch führt.
Die auf 550,00 EUR erhöhte Pauschale entsteht für beide Verfahren jedoch nur dann, wenn das Gericht auch in beiden Verfahren eine Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG vorgenommen hat. Es ist daher möglich, dass in den Verfahren verschieden hohe Pauschalen entstehen können.
Keine Anrechnung der Pauschale
Eine Anrechnung der entstandenen Pauschalen findet auch bei einer Parallelbestellung nicht statt (BGH MDR 2011, 232; OLG Saarbrücken = ZKJ 2010, 378; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.9.2010 – 2 UF 256/10, juris). Sie sind daher in ungekürzter Höhe zu gewähren.
Eil- und Hauptsacheverfahren lassen Pauschale gesondert entstehen
Verschiedene Angelegenheiten sind auch das Hauptsacheverfahren und das Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Es handelt sich wegen § 51 Abs. 3 FamFG auch verfahrensrechtlich um ein selbständiges Verfahren. Die Pauschale des § 158 Abs. 7 FamFG entsteht daher für beide Verfahren gleichfalls gesondert (BGH MDR 2011, 40 = NJW 2011, 455; OLG Saarbrücken = ZKJ 2010, 378).
Wegen Entziehung der elterlichen Sorge werden sowohl ein einstweiliges Anordnungsverfahren als auch ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. In beiden Verfahren wird dem Kind derselbe Anwalt zum Verfahrensbeistand bestellt. Eine Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG erfolgt nicht.
Die Pauschale ist wegen der Parallelbestellung doppelt zu gewähren, so dass der Anwalt für beide Verfahren insgesamt eine Vergütung von 700,00 EUR erhält (2 x 350,00 Pauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG).
Parallelbestellung für mehrere Kinder
Ist die Parallelbestellung zugleich für mehrere Kinder erfolgt, entsteht die Pauschale für jedes Verfahren und dort auch für jedes Kind gesondert.
Wegen zwei Geschwistern werden ein einstweiliges Anordnungsverfahren und ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. In beiden Verfahren wird beiden Kindern derselbe Anwalt zum Verfahrensbeistand ohne Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt.
Die Pauschale ist wegen der Bestellung für beide Kinder in beiden Verfahren doppelt zu gewähren, so dass der Anwalt insgesamt eine Vergütung von 1.400,00 EUR erhält (2 x 350,00 Pauschale für das Eilverfahren und 2 x 350,00 EUR für das Hauptverfahren).
Da sich die im Hauptsacheverfahren erfolgte Bestellung nicht automatisch auf das Eilverfahren erstreckt, ist stets darauf zu achten, dass das Gericht für beide Verfahren eine ausdrückliche Bestellung vornimmt.