Nimmt der Anwalt einen Termin wahr, zu dem der Gegner nicht erscheint, und wird dort lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, so ermäßigt sich die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV gem. Nr. 3105 VV auf 0,5. Schwierigkeiten bereitet die Abrechnung, wenn vor dem Termin, in dem die Gegenseite säumig ist, bereits verhandelt worden war, aber die Klage zum neuen Termin erweitert worden ist.

Soweit bereits verhandelt, bleibt 1,2-Gebühr bestehen

Soweit das Versäumnisurteil über die Gegenstände ergeht, über die bereits mündlich verhandelt worden ist, ergeben sich keine Probleme. Es ist bereits im ersten Termin die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Durch den weiteren Termin entstehen weder neue Gebühren, noch verändert sich der Gebührensatz.

Für Klageerweiterung greift Ermäßigung

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Gegenstände, die erst im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht worden sind. Insoweit entsteht nach Nr. 3105 VV nämlich lediglich eine 0,5-Terminsgebühr, weil über diese Gegenstände nur in einem einzigen Termin verhandelt worden ist, der Gegner säumig war und dort lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt worden ist (LG Düsseldorf AGS 2006, 162 = RVGreport 2005, 474).

Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG beachten

Es entstehen dann also zwei Terminsgebühren zu unterschiedlichen Sätzen. In diesem Fall ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Zunächst einmal sind die beiden Gebühren gesondert auszurechnen. Das Gesamtaufkommen ist dann nach § 15 Abs. 3 RVG auf eine Gebühr aus dem höchsten Gebührensatz – also auf 1,2 – aus dem Gesamtwert zu begrenzen.

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