Gleiche Abrechnung, wenn auch im ersten Termin Versäumnisurteil ergangen war

Im Ergebnis spielt es für die Abrechnung keine Rolle, ob auch schon in dem ersten Termin die Voraussetzungen der Nr. 3105 VV vorgelegen haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann wäre diese Gebühr aus dem Wert der ersten Verhandlung infolge des zweiten Termins nicht mehr zu reduzieren und würde sich auf eine volle 1,2-Terminsgebühr erhöhen (BGH AGS 2006, 487 = NJW 2006, 2927 = AnwBl 2006, 675 = Rpfleger 2006, 625 = BGHR 2006, 1391 = JurBüro 2006, 639 = RVGreport 2006, 428 = MDR 2007, 178 = BB 2006, 1879; OLG Köln AGS 2006, 372 = OLGR 2006, 847 = JurBüro 2006, 589; OLG München AnwBl 2006, 286 = AGS 2006, 161 = OLGR 2006, 569 = NJW-RR 2006, 1148 = Rpfleger 2006, 512 = FamRZ 2006, 1474 = MDR 2006, 1196 = RVGreport 2006, 151 = AnwBl 2006, 588; LG Bonn AGS 2006, 163; OLG Celle NJW 2005, 1283 = AGS 2005, 188 = JurBüro 2005, 302 = OLGR 2005, 408 = RVGreport 2005, 150; LG Düsseldorf AGS 2006, 162 = RVGreport 2005, 474).

 

Beispiel 2

Eingeklagt sind 8.000,00 EUR, über die im ersten Termin wegen Säumnis des Beklagten ein Versäumnisurteil ergeht. Auf den Einspruch hin wird ein neuer Verhandlungstermin anberaumt. Vor diesem Termin wird die Klage um 2.000,00 EUR erweitert. Im zweiten Termin erscheint der Beklagte wiederum nicht, so dass ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR ergeht, das bestandskräftig wird.

Aus den 8.000,00 EUR hat sich die ursprüngliche 0,5-Terminsgebühr infolge des zweiten Versäumnisurteils auf 1,2 erhöht. Aus dem Wert der Klageerweiterung ist dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr der Nrn. 3104, 3105 VV entstanden, da insoweit nur ein Termin stattgefunden hat und insoweit auch nur ein (erstes) Versäumnisurteil ergangen ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV     
  (Wert: 8.000,00 EUR)   494,40 EUR
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV    
  (Wert: 2.000,00 EUR)   66,50 EUR
  (der Höchstbetrag gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2-Gebühr aus 10.000,00 EUR = 583,20 EUR ist nicht erreicht)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 1.212,70 EUR  
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    230,41 EUR
Gesamt 1.443,11 EUR

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