I. Das Problem
Nimmt der Anwalt einen Termin wahr, zu dem der Gegner nicht erscheint, und wird dort lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, so ermäßigt sich die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV gem. Nr. 3105 VV auf 0,5. Schwierigkeiten bereitet die Abrechnung, wenn vor dem Termin, in dem die Gegenseite säumig ist, bereits verhandelt worden war, aber die Klage zum neuen Termin erweitert worden ist.
Soweit bereits verhandelt, bleibt 1,2-Gebühr bestehen
Soweit das Versäumnisurteil über die Gegenstände ergeht, über die bereits mündlich verhandelt worden ist, ergeben sich keine Probleme. Es ist bereits im ersten Termin die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Durch den weiteren Termin entstehen weder neue Gebühren, noch verändert sich der Gebührensatz.
Für Klageerweiterung greift Ermäßigung
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Gegenstände, die erst im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht worden sind. Insoweit entsteht nach Nr. 3105 VV nämlich lediglich eine 0,5-Terminsgebühr, weil über diese Gegenstände nur in einem einzigen Termin verhandelt worden ist, der Gegner säumig war und dort lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt worden ist (LG Düsseldorf AGS 2006, 162 = RVGreport 2005, 474).
Es entstehen dann also zwei Terminsgebühren zu unterschiedlichen Sätzen. In diesem Fall ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Zunächst einmal sind die beiden Gebühren gesondert auszurechnen. Das Gesamtaufkommen ist dann nach § 15 Abs. 3 RVG auf eine Gebühr aus dem höchsten Gebührensatz – also auf 1,2 – aus dem Gesamtwert zu begrenzen.
II. Im ersten Termin war verhandelt worden
Beispiel 1
Eingeklagt sind 10.000,00 EUR, über die im ersten Termin verhandelt wird. Es kommt zu einem neuen Verhandlungstermin. Vor diesem Termin wird die Klage um 5.000,00 EUR erweitert. Im zweiten Termin erscheint der Beklagte nicht, so dass Versäumnisurteil über 15.000,00 EUR ergeht, das bestandskräftig wird.
Aus den 10.000,00 EUR ist die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV angefallen. Aus dem Wert der Klageerweiterung ist dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr der Nrn. 3104, 3105 VV entstanden, da insoweit nur ein Termin stattgefunden hat und insoweit auch nur ein Versäumnisurteil ergangen ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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735,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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583,20 EUR |
3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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150,50 EUR |
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(der Höchstbetrag gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2-Gebühr aus 15.000,00 EUR = 789,00 EUR ist nicht erreicht) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.489,50 EUR |
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5. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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283,01 EUR |
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Gesamt |
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1.772,51 EUR |
III. Im ersten Termin war lediglich ein Versäumnisurteil ergangen
Gleiche Abrechnung, wenn auch im ersten Termin Versäumnisurteil ergangen war
Im Ergebnis spielt es für die Abrechnung keine Rolle, ob auch schon in dem ersten Termin die Voraussetzungen der Nr. 3105 VV vorgelegen haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann wäre diese Gebühr aus dem Wert der ersten Verhandlung infolge des zweiten Termins nicht mehr zu reduzieren und würde sich auf eine volle 1,2-Terminsgebühr erhöhen (BGH AGS 2006, 487 = NJW 2006, 2927 = AnwBl 2006, 675 = Rpfleger 2006, 625 = BGHR 2006, 1391 = JurBüro 2006, 639 = RVGreport 2006, 428 = MDR 2007, 178 = BB 2006, 1879; OLG Köln AGS 2006, 372 = OLGR 2006, 847 = JurBüro 2006, 589; OLG München AnwBl 2006, 286 = AGS 2006, 161 = OLGR 2006, 569 = NJW-RR 2006, 1148 = Rpfleger 2006, 512 = FamRZ 2006, 1474 = MDR 2006, 1196 = RVGreport 2006, 151 = AnwBl 2006, 588; LG Bonn AGS 2006, 163; OLG Celle NJW 2005, 1283 = AGS 2005, 188 = JurBüro 2005, 302 = OLGR 2005, 408 = RVGreport 2005, 150; LG Düsseldorf AGS 2006, 162 = RVGreport 2005, 474).
Beispiel 2
Eingeklagt sind 8.000,00 EUR, über die im ersten Termin wegen Säumnis des Beklagten ein Versäumnisurteil ergeht. Auf den Einspruch hin wird ein neuer Verhandlungstermin anberaumt. Vor diesem Termin wird die Klage um 2.000,00 EUR erweitert. Im zweiten Termin erscheint der Beklagte wiederum nicht, so dass ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR ergeht, das bestandskräftig wird.
Aus den 8.000,00 EUR hat sich die ursprüngliche 0,5-Terminsgebühr infolge des zweiten Versäumnisurteils auf 1,2 erhöht. Aus dem Wert der Klageerweiterung ist dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr der Nrn. 3104, 3105 VV entstanden, da insoweit nur ein Termin stattgefunden hat und insoweit auch nur ein (erstes) Versäumnisurteil ergangen ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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631,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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494,40 EUR |
3. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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(Wert: 2.000,00 EUR) |
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66,50 EUR |
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(der Höchstbetrag gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2-Gebühr aus 10.000,00 EUR = 583,20 EUR ist nicht erreicht) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.212,70 EUR |
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5. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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230,41 EUR |
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Gesamt |
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1.443,11 EUR |
IV. Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren war vorausgegangen
Gleiche Abrechnung, wenn Versäumnis...