Strittig ist, wie der Verjährungseinwand dann geltend zu machen ist.
a) Ablehnung der Kostengrundentscheidung
Verjährung bei der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen?
Nach Auffassung des OLG Hamburg ist der Einwand schon im Verfahren auf Erlass der Kostengrundentscheidung geltend zu machen.
Bei begründeter Verjährungseinrede soll danach also bereits der Antrag auf Erlass der Kostengrundentscheidung zurückzuweisen sein, da aufgrund der Verjährungseinrede keine Kosten mehr zu erstatten seien.
Diese Auffassung dürfte jedoch unzutreffend sein. Zum einen kann eine Partei, deren Kostenerstattungsanspruch verjährt ist, durchaus ein Interesse daran haben, dass die Kostengrundentscheidung ausgesprochen wird. So kann z.B. auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage zuvor bestanden hat (§ 389 BGB). Abgesehen davon können verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen ergriffen worden sein, die dem Gericht nicht bekannt sind. Schließlich eignet sich das Verfahren über den Erlass einer Kostenentscheidung (Beschlussverfahren) nicht dazu, materiell-rechtliche Fragen, wie z.B. die Berechtigung einer Verjährungseinrede zu klären. Hier können unter Umständen umfangreiche rechtliche Prüfungen erforderlich sein. Ggfs. muss sogar über die Frage verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen Beweis erhoben werden.
b) Ablehnung der Kostenfestsetzung
Verjährung im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen?
Nach a.A. ist die Verjährungseinrede im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.
Hat die Partei, der nach Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid ein Kostenerstattungsanspruch erwachsen ist, den Erlass einer Kostenentscheidung erst nach Ablauf von mehr als drei Kalenderjahren seit dem Einspruchsrücknahmezeitpunkt beantragt, hindert die Verjährungseinrede des Kostenerstattungsschuldners eine Kostenfestsetzung.
AG Siegburg, Beschl. v. 1.10.2009 – 109 C 234/08, AGS 2009, 563
Sofern die Einrede erhoben wird, soll danach die Festsetzung abzulehnen sein, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Verjährungseinrede begründet sei.
Auch diese Auffassung ist m.E. jedoch unzutreffend. Bei der Verjährungseinrede handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen ist. Es würde nämlich dem summarischen Charakter eines Kostenfestsetzungsverfahrens widersprechen, wenn hier u.U. schwierige Rechtsfragen oder sogar tatsächliche Fragen zu klären wären. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nämlich lediglich der Ausfüllung der Kostengrundentscheidung und soll den mit der Kostengrundentscheidung titulierten Anspruch wertmäßig ausfüllen. Weitergehende Rechtsfragen hat das Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu klären. So können die Kostenfestsetzungsinstanzen z.B. dann nicht abschließend entscheiden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährung streitig sind. Abgesehen davon kann über die Frage der Verjährung, bzw. deren Hemmung oder Unterbrechung Beweis zu erheben sein, was im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich ist.
c) Vollstreckungsgegenklage
Verjährung ist mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen
Damit bleibt als einzige Möglichkeit, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben. Dies ist m.E. auch der zutreffende Weg, da materiell-rechtliche Einwendungen gegen die festgesetzten Kosten im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind. Hier kann das Gericht im Erkenntnisverfahren mit allen Möglichkeiten der ZPO die Frage der Verjährung abschließend klären. So ist auch i.Ü. anerkannt, dass streitige materiell-rechtliche Einwendungen ausschließlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind, so z.B. der Einwand der Vorsteuerabzugsberechtigung, der Erfüllung oder im vergleichbaren Fall des Einwands der Verwirkung.
Der Einwand der Verwirkung ist, soweit er sich auf die verfahrensrechtliche Befugnis des Antragstellers bezieht, einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig.
KG, Beschl. v. 22.3.1994 – 1 W 6641/93, Rpfleger 1994, 385