Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 138,05 EUR (einhundertachtunddreißig 5/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen)
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Den Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gem. §§ 557a Abs. I, 812 Abs. I Satz 1 1. Fall, 818 BGB a.F. zu.
Dass den Klägern aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 294,00 DM zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist ferner, dass der vorgenannte Anspruch auf Grund der Zahlung von 24,11 DM durch die Beklagte in dieser Höhe erfüllt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch allerdings nicht durch die von ihr erklärte Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen für Fensterreinigung und Austausch des Kellerschlosses untergegangen. Denn die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind vorliegend nicht gegeben. Vorliegend fehlt es nämlich an einer Aufrechnungslage. Voraussetzung ist insoweit nämlich gem. § 390 BGB, dass die Gegenforderung, mit welcher aufgerechnet wird, Einrede frei ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da die von der Beklagten behauptete Schadensersatzforderung gem. § 558 BGB a.F. zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung verjährt war.
Nach § 558 BGB a.F. verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Mietsache. Vorliegend endete das Mietverhältnis unter dem 31.07.2000, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.01.2001 eintrat. Die Aufrechnung erfolgte demgegenüber erst im Juli 2001, nämlich mit der vorgenommenen Nebenkostenabrechnung.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 390 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung auch mit einer verjährten Forderung möglich, wenn diese bei Eintritt der Aufrechnungslage unverjährt war, sich die Forderungen also unverjährt gegenüber gestanden haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Anspruch aus der Nebenkostenabrechnung ist erst zu einem Zeitpunkt fällig geworden, als der Schadensersatzanspruch bereits verjährt war. Der Anspruch einer Mietvertragspartei aus einer Nebenkostenabrechnung wird nämlich erst fällig, wenn dem Mieter eine ordnungsgemäße und prüfungsfähige Abrechnung zugegangen und ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist (BGH WM 1982, 207).
Dies bedeutet vorliegend, dass erst mit der Nebenkostenabrechnung vom 1.7.01 Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Nebenkosten eintrat. Zu diesem Zeitpunkt war, wie bereits dargelegt, der Schadensersatzanspruch der Beklagten aber bereits verjährt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verjährungseinwand nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben den Klägern abzuschneiden. Denn allein der Umstand, dass die Kläger um die – von ihnen bestrittene – Verpflichtung zum Schadensersatz wussten, genügt nicht, ihnen den Verjährungseinwand gem. § 242 zu nehmen. Hier hätte es der Beklagten oblegen, die Verjährung der von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche zu unterbrechen oder aber die Nebenkostenabrechnung in unverjährter Zeit vorzunehmen. Dass sie dies nicht tat, kann nicht zum Nachteil der Kläger gereichen.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Auf Grund des Schreibens vom 02.10.2001 befand sich die Beklagte jedenfalls seit dem 03.11.2001 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Unterschriften
Dr. Bruske
Fundstellen
Haufe-Index 1747819 |
WuM 2004, 23 |