Verjährungseinrede so früh wie möglich erheben

Will sich die erstattungsberechtigte Partei mit der Einrede der Verjährung verteidigen, sollte sie diese Einrede so früh wie möglich erheben. Zutreffenderweise dürfte die Einrede allerdings weder im Verfahren über die Kostengrundentscheidung noch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten sein, sondern muss anschließend mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

Die erstattungsberechtigte Partei wiederum ist gut beraten, zu prüfen, ob sie eine verjährte Forderung festsetzen lässt oder ob sie auf den Einwand der Verjährung den Festsetzungsantrag nicht besser zurücknimmt bzw. für erledigt erklärt. Sie riskiert anderenfalls, die Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits über eine Vollstreckungsgegenklage tragen zu müssen.

AGKompakt 3/2019, S. 27 - 29

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