Einführung
Auch hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann Verjährung eintreten. Unklar ist, wie die Verjährungseinrede geltend zu machen ist.
I. Gerichtliche Kostenentscheidung liegt vor
1. Verjährung
Titulierte Forderungen verjähren in 30 Jahren
Soweit das Gericht über die zu erstattenden Kosten entschieden – also eine Kostengrundentscheidung getroffen – hat, verjährt der Kostenerstattungsanspruch erst mit Ablauf von 30 Jahren, da auch die Kostengrundentscheidung bereits zur rechtskräftigen Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs führt.
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, AGS 2007, 219 = FamRZ 2006, 854 = Rpfleger 2006, 439 = NJW 2006, 1962 = JurBüro 2006, 370 = WM 2006, 1698 = InVo 2006, 357 = MDR 2006, 1316 = RVGreport 2006, 233 = GuT 2006, 156
Festsetzungsantrag nicht erforderlich
Nicht erst die Festsetzung oder der Festsetzungsantrag hemmen die Verjährung.
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von dreißig Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (KG AGS 2017, 305 = JurBüro 2017, 129 = RVGreport 2017, 226).
2. Verwirkung
Verwirkung kommt grundsätzlich nicht in Betracht
Eine Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs kommt grds. nicht in Betracht, selbst wenn der Erstattungsberechtigte erst nach langer Zeit das Festsetzungsverfahren einleitet.
1. Ein Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung als verwirkt zu behandeln, wenn er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).
2. Hat der Kläger mit dem Kostenfestsetzungsantrag "nur" lange gewartet, lässt sich allein damit eine Verwirkung nicht begründen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.3.2011 – I-24 W 17/11, AGS 2012, 150 = zfs 2011, 527
II. Gerichtlicher Vergleich (auch) über die Kosten
Gleiches gilt im Falle eines Vergleichs
Haben die Parteien über die Kosten des Verfahrens einen Vergleich geschlossen, gilt das Gleiche, da auch hier die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
III. Kostenlast ergibt sich bereits aus Gesetz
1. Fälle der gesetzlichen Kostenlast
Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz
In Ausnahmefällen entsteht der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aber auch ohne gerichtliche Entscheidung oder Vergleich, so etwa bei einer Klagerücknahme oder bei Rücknahme des Mahnantrags im Mahnverfahren. Hier ergibt sich die Kostenfolge bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 269 Abs. 3 ZPO). Das Gericht erlässt eine Kostengrundentscheidung in diesen Fällen nur auf Antrag (§ 269 Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung hat dann auch nur deklaratorischen Charakter.
2. Verjährungsfrist
Erstattungsforderung verjährt in drei Jahren
In diesen Fällen, in denen der Kostenerstattungsanspruch bereits kraft Gesetzes entsteht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist (§ 195 BGB). Erst wenn hierüber eine gerichtliche Kostenentscheidung ergeht, tritt gem. § 197 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB die 30jährige Verjährungsfrist in Kraft. Es kann in diesen Fällen also durchaus passieren, dass nach Ablauf von drei Jahren Verjährung eingetreten ist, weil die erstattungsberechtigte Partei keine verjährungshemmenden oder -unterbrechenden Maßnahmen getroffen hat, insbesondere keinen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung gestellt hat.
3. Geltendmachen der Verjährung
Strittig ist, wie der Verjährungseinwand dann geltend zu machen ist.
a) Ablehnung der Kostengrundentscheidung
Verjährung bei der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen?
Nach Auffassung des OLG Hamburg ist der Einwand schon im Verfahren auf Erlass der Kostengrundentscheidung geltend zu machen.
Bei begründeter Verjährungseinrede soll danach also bereits der Antrag auf Erlass der Kostengrundentscheidung zurückzuweisen sein, da aufgrund der Verjährungseinrede keine Kosten ...