Rz. 27
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist ein gewöhnlicher Zahlungsanspruch und unterliegt daher den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.
Rz. 28
Da in aller Regel jedoch der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach tituliert ist, beträgt die Verjährungsfrist in diesem Fall 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Die Kostengrundentscheidung oder eine vergleichsweise Regelung reichen als rechtskräftige Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch aus. Vollstreckungskosten verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB).
Rz. 29
Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren greift in der Praxis nur, wenn sich die Pflicht zur Kostenerstattung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und versäumt wird, diese Kostenfolge gerichtlich feststellen zu lassen. Das kann z.B. nach einer Klagerückname oder Rücknahme eines Mahnantrags vorkommen. Hier ergibt sich die Kostenerstattungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) und wird nur auf Antrag vom Gericht ausgesprochen (§ 269 Abs. 4 S. 1 ZPO). Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Klage oder der Mahnantrag zurückgenommen worden ist. Wird versäumt, rechtzeitig eine Kostengrundentscheidung zu beantragen, tritt nach Ablauf von drei Kalenderjahren Verjährung ein, sofern nicht anderweitige verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen getroffen worden sind.
Rz. 30
Nach Auffassung des OLG Hamburg ist die Verjährungseinrede bereits im Verfahren über die Kostenentscheidung zu erheben und zu beachten. Dass dies unzutreffend sein dürfte, ergibt sich schon daraus, dass auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann. Daher kann durchaus Interesse an einem klarstellenden Kostenbeschluss bestehen. Aber auch im Festsetzungsverfahren ist die Verjährungseinrede nicht zu beachten, da es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt. Ein solcher wird im summarischen Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft. Das gilt erst recht, wenn über die Frage der Verjährung Streit besteht und unter Umständen sogar Beweis erhoben werden muss. Zutreffend muss daher auch ein verjährter Erstattungsanspruch festgesetzt werden. Der Einwand der Verjährung ist vielmehr im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
Rz. 31
Auch wenn für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt, ist zu beachten, dass sich die Verjährung der festgesetzten Zinsen als wiederkehrende Leistungen nach § 197 Abs. 2 BGB richtet. Die Zinsen verjähren also innerhalb von drei Jahren, unabhängig davon, ob der Kostenerstattungsanspruch selbst rechtskräftig festgesetzt worden ist oder nicht. Die Verjährung kann hier durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die sich aus Kostengründen gegebenenfalls ausschließlich auf die Zinsen beschränken kann, unterbrochen werden (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).