Keine Mitteilungspflicht für vereinbarte Vergütungen

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren muss der Anwalt angeben, ob er von der bedürftigen Partei Vorschüsse oder Zahlungen auf anzurechnende Beträge erhalten hat (§ 55 Abs. 5 S. 2 u. 3 RVG).

Da eine Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung nicht anzurechnen ist, braucht der Anwalt Zahlungen darauf also auch nicht anzugeben. Letztlich schadet es aber auch nichts, die Zahlungen anzugeben, da sie jedenfalls nicht anrechenbar sind.

AGKompakt 3/2020, S. 22 - 23

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