Keine Reisekosten bei Gerichtstermin
Die Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind nach der vorstehend zitieren Bedingung immer vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Für einen solchen Anwalt werden zwar keine Reisekosten durch Wahrnehmung von Terminen beim Gericht anfallen, da ein ortsansässiger Anwalt logischerweise seine Kanzlei am Ort des Gerichts unterhält und eine Geschäftsreise wiederum begrifflich voraussetzt, dass der Anwalt in Ausführung des Geschäfts die politische Gemeinde seines Kanzleisitzes verlassen muss (Vorbem. 7 Abs. 2 VV).
Reisekosten bei auswärtigem Termin
Eine Übernahme von Reisekosten durch den Rechtsschutzversicherer kommt aber dann in Betracht, wenn auswärtige Termine stattfinden.
Beispiel 1: Auswärtiger Beweistermin
Die Partei beauftragt einen Kölner Anwalt mit der Vertretung in einem Verkehrsunfallprozess vor dem LG Köln. Das LG Köln beraumt einen Ortstermin an der Unfallstelle in Leverkusen an, den der Anwalt wahrnimmt.
Jetzt entstehen Reisekosten, da Leverkusen außerhalb des Stadtbezirks Köln liegt und somit eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV gegeben ist. Die Kosten des (gerichts-)ortsansässigen Kölner Anwalts für die Fahrt zum Ortstermin nach Leverkusen sind jetzt vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.
Reisekosten bei Verweisung
Ebenso kommen Reisekosten bei einer nachträglichen Verweisung in Betracht.
Beispiel 2: Nachträgliche Verweisung
Die in Köln ansässige Partei beauftragt einen Kölner Anwalt mit der Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem AG Köln (Streitwert: 4.000,00 EUR). Das AG Köln hält sich für unzuständig, sodass es auf die Rüge des Beklagten und den Antrag des Klägers den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das AG Bonn verweist. Dort wird sodann verhandelt.
Auch jetzt entstehen Reisekosten, da der Kölner Anwalt zum Termin nach Bonn anreisen muss und somit wieder eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV gegeben ist. Die Kosten des Kölner Anwalts muss der Rechtsschutzversicherer übernehmen, da der Mandant einen am zunächst angerufenen Gericht ortsansässigen Anwalts beauftragt hat.
Zwar hätte er für das Verfahren nach Verweisung in Bonn einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können. Dann wäre aber eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer angefallen, die der Rechtsschutzversicherer hätte übernehmen müssen. Diese Kosten hätten die Fahrtkosten Köln–Bonn und zurück jedoch erheblich überstiegen, sodass die weitere Beauftragung des Kölner Anwalts die günstigere Variante war.
Die Fahrtkosten zum Termin nach Bonn sind daher vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen.