Gegen den Beklagten war im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, da er seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte. Gegen dieses Versäumnisurteil hatte er Einspruch eingelegt, auf den das Versäumnisurteil anschließend aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis dem Kläger auf, die der Beklagte vorab zu tragen hatte (§ 344 ZPO). Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger im Hinblick auf diese Kostenentscheidung, die ihm im schriftlichen Vorverfahren entstandene 0,5-Terminsgebühr als Kosten der Säumnis gegen den Beklagten festzusetzen. Die Festsetzung wurde abgelehnt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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