Leitsatz
Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VV anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
BVerwG, Beschl. v. 22.7.2009 – BVerwG 9 KSt 4.08
I. Der Fall
Der in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG obsiegende Beklagte hatte die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 2 VV beantragt, die auch in voller Höhe festgesetzt wurde. Der Kläger hat mit seiner Erinnerung eingewandt, dass die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Planfeststellungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hätte hälftig angerechnet werden müssen.
II. Die Entscheidung
Das BVerwG hat der Erinnerung unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Auffassung (BGH AGS 2007, 283; AGS 2008, 158; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.1.2008 – 6 E 11203/07; OVG Lüneburg AGS 2008, 295; gegen VGH Mannheim, RVGreport 2008, 356 mit Anm. Hansens) stattgegeben und die Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz 0,75 angerechnet. Das BVerwG hat darauf hingewiesen, dass sich rechtspolitisch auch Sachgründe für eine abweichende Lösung anführen lassen. Um ihnen Geltung zu verschaffen, bedarf es aber einer Entscheidung des Gesetzgebers, wie sie mit dem im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft getretenen § 15a RVG beabsichtigt ist.
III. Praxistipp
Nach Inkrafttreten des neuen § 15a RVG am 5.8.2009 ist die Rechtslage eine völlig andere. Durch § 15a RVG wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Es wird klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss die Verfahrensgebühr damit auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.
Das bedeutet für die Kostenfestsetzung in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nur dann auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner auswirkt, wenn das Gericht eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren getroffen hat (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die im Verwaltungsverfahren (nicht Widerspruchsverfahren) entstandene Geschäftsgebühr ist somit nicht mehr anrechenbar (§ 15a Abs. 2 letzte Alt. RVG). In dem vom BVerwG oben entschiedenen Fall wäre unter der Geltung des § 15a RVG die im Verwaltungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) entstandene Geschäftsgebühr nicht mehr anzurechnen.
Vgl. zu den Anwendungsfällen des § 15a RVG N. Schneider in AGS 2009, 361 ff.