Im Termin zur mündlichen Verhandlung in sechs zeitgleich terminierten Sachen war bei Aufruf der Sachen der den Klägern der Einzelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend. Der Anwalt beantragte daraufhin im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG die Festsetzung der Vergütung aus den Einzelstreitwerten von 5.000,00 EUR, und zwar je eine Verfahrens- und Terminsgebühr, Pauschale Nr. 7002 VV nebst Umsatzsteuer Nr. 7008 VV. Der Urkundsbeamte setzte die Vergütung mit der Maßgabe fest, dass die Terminsgebühr nur anteilig aus dem zusammengerechneten Wert der verhandelten Verfahren berechnet wurde.

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