Nach der Rspr. ist der neue § 15a Abs. 2 RVG auch in Altfällen anzuwenden
Zum 5.8.2009 ist der neue § 15a RVG in Kraft getreten, wonach im gerichtlichen Verfahren die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nur noch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Geschäftsgebühr vom Gegner bereits gezahlt wurde oder sie gegen ihn in der Hauptsache tituliert worden ist. Nach der bisher bereits ergangenen überwiegenden Rechtsprechung sind die Regelungen des § 15a RVG entweder unmittelbar oder kraft Auslegung auch in Altfällen anzuwenden.
Ab sofort volle Verfahrensgebühr anmelden
Der Anwalt sollte daher im Kostenfestsetzungsverfahren ab sofort stets die volle 1,3-Verfahrensgebühr unbeschadet einer Anrechnung zur Festsetzung anmelden und es gegebenenfalls auf eine Entscheidung ankommen lassen. Zur Vermeidung von Rückfragen bietet es sich an, im Festsetzungsverfahren sogleich auf die neue Rechtsprechung hinzuweisen.
Muster: Zusatz zum Kostenfestsetzungsantrag
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht kommt, da der Gegner die Geschäftsgebühr weder gezahlt hat noch die Geschäftsgebühr gegen ihn in der Hauptsache tituliert worden ist (§ 15a Abs. 2 RVG). Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Regelung des § 15a RVG auch auf "Altfälle" anzuwenden ist (AGWesel AGS 2009, 312; LG Berlin AGS 2009, 367; OLG Stuttgart AGS 2009, 371; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372; OLG Koblenz, Beschl. v. 1.9.2009 – 14W553/09; OVG NW, Beschl. v. 11.8.2009 – 4 E 1609/08).
Gegen Kostenfestsetzungsbeschluss kann Erinnerung oder Beschwerde erhoben werden
Sollte das Gericht dennoch eine Anrechnung vornehmen, so ist dagegen bei einer Beschwer von bis zu 200,00 EUR die Erinnerung gegeben und bei einer Beschwer von über 200,00 EUR die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO). Der Anwalt sollte hiervon unbedingt Gebrauch machen.
Muster: Erinnerung/Beschwerde
In dem Kostenfestsetzungsverfahren … ./. …, Az. …
lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Erinnerung/Beschwerde ein.
Mit der Erinnerung/Beschwerde wird gerügt, dass das Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung die Geschäftsgebühr hälftig angerechnet hat. Nach dem neuen § 15a Abs. 2 RVG kann sich die Gegenseite im vorliegenden Fall auf eine Anrechnung nicht berufen, da sie die Geschäftsgebühr weder gezahlt hat noch diese gegen sie tituliert worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Regelung des § 15a RVG auch auf "Altfälle" anzuwenden ist (AG Wesel AGS 2009, 312; LG Berlin AGS 2009, 367; OLG Stuttgart AGS 2009, 371; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372; OLG Koblenz, Beschl. v. 1.9.2009 – 14 W 553/09; OVG NW, Beschl. v. 11.8.2009 – 4 E 1609/08).
Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen
Wird die Erinnerung abschlägig beschieden, so ist die Entscheidung leider endgültig. Im Falle einer Beschwerde kommt dagegen noch die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht, die allerdings der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf. Vorsorglich sollte daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden.
Muster: Zusatz zur Beschwerde
Sollte das Gericht der sofortigen Beschwerde nicht stattgeben, wird beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da bislang die einhellige Rechtsprechung gegenteilig entschieden hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die im Festsetzungsantrag und in der Beschwerdeanschrift aufgeführten Nachweise zur aktuellen Rechtsprechung.